Anwalts-/Gerichtskosten

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Anwaltskosten — Gerichtskosten

Alle Angaben in Euro !

Strafrecht—Bußgeldverfahren

-Kosten des Verteidigers-

Seit dem 01.07.2004 sind die Rechtsanwaltsgebühren in dem neu geschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, welches die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Das RVG ist ein völlig neues Gesetz. Teilweise wurde die Systematik der Gebührenermittlung verändert. Nachstehend einige Beispiele. Insbesondere in Bußgeldsachen findet nunmehr im Gegensatz zur BRAGO eine Staffelung der Rechtsanwaltsgebühren nach der Bußgeldhöhe statt. Fragen Sie in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt.

Unabhängig, in welchem Verfahrensabschnitt die Beauftragung erfolgt, erhält der Rechtsanwalt in Strafsachen und Bußgeldsachen zunächst eine Grundgebühr (zwischen 30 und 300 Euro, Mittelgebühr 165 Euro). Ferner erhält er in jedem Verfahrensabschnitt eine Verfahrensgebühr sowie abhängig von der Zahl der wahrgenommenen Termine eine oder mehrere Terminsgebühren. Abhängig vom Gericht (Amtsgericht, Strafkammer, OLG) gibt es unterschiedliche Gebührenrahmen. Die jeweiligen Kosten verstehen sich zzgl. Nebenkosten, Umsatzsteuer und Auslagen.

Fragen Sie dazu unbedingt vorher Ihren Anwalt !

Möglicherweise haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Fragen Sie hierzu bei Gericht oder Ihrem Anwalt nach.

Beachten Sie, eine Erstberatung für einen Verbraucher als Auftraggeber des Rechtsanwalts darf maximal 190 Euro zzgl. Auslagen/Nebenkosten und Umsatzsteuer betragen.

Zivilrecht

Seit dem 01.07.2004 sind die Rechtsanwaltsgebühren in dem neu geschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, welches die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat. Das RVG ist ein völlig neues Gesetz. Teilweise wurde die Systematik der Gebührenermittlung verändert. Nachstehend einige Beispiele.

Fragen Sie in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt.

Im Zivilrecht richten sich die Gebühren des Rechtsanwalts und des Gerichts nach dem Wert des Gegenstandes. Werden zum Beispiel 500 Euro Sachschaden und 500 Euro Schmerzensgeld in einem Verfahren geltend gemacht, so beträgt der Wert 1000 Euro. Aus einer Tabelle wird hierfür der entsprechende Gebührenwert ermittelt. Dazu kommen Auslagen, Unkosten, Zeugen– und Sachverständigengebühren und Auslagen, sowie die Umsatzsteuer. Nachstehend geben wir einen Überblick über die Kosten der Instanzen an. Bitte beachten Sie, daß es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann, da Zeugengelder, Sachverständigenkosten o.a. zu diesem Betrag hinzukommen kann. Es handelt sich bei den Tabellenwerten um die Kosten, die im Rahmen eines Rechtsstreites üblicherweise anfallen können (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten). Sie können damit das Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens kalkulieren:

Wert

I. Instanz (2 RAe)

I. Instanz (2 RAe mit Abschluss eines Vergleichs)

II. Instanz (2 RAe)

300 Euro

249 Euro

269 Euro

295 Euro

600 Euro

412 Euro

447 Euro

479 Euro

900 Euro

558 Euro

619 Euro

649 Euro

1200 Euro

704 Euro

792 Euro

819 Euro

1500 Euro

850 Euro

964 Euro

989 Euro

2000 Euro

1.037 Euro

1.199 Euro

1.202 Euro

2500 Euro

1.223 Euro

1.435 Euro

1.416 Euro

3000 Euro

1.410 Euro

1.670 Euro

1.630 Euro

3500 Euro

1.596 Euro

1.905 Euro

1.844 Euro

4000 Euro

1.782 Euro

2.141 Euro

2.058 Euro

4500 Euro

1.969 Euro

2.376 Euro

2.272 Euro

5000 Euro

2.155 Euro

2.612 Euro

2.486 Euro

Alle Angaben Circa-Werte und ohne Gewähr. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt.

Ab einem Streit-/Gegenstandswert von mehr als 5 000 Euro müssen Sie vor dem Landgericht einen Anwalt haben. Dieser informiert Sie auch über die entsprechenden Gebühren.

Unter Umständen haben Sie Ansprüch auf Prozeßkostenhilfe oder Beratungshilfe. Fragen Sie Ihren Anwalt oder bei Gericht nach.

Beachten Sie, eine Erstberatung für einen Verbraucher als Auftraggeber des Rechtsanwalts darf maximal 190 Euro zzgl. Auslagen/Nebenkosten und Umsatzsteuer betragen.

Sie sollten auch beachten, daß der Verlierer eines Zivilprozeßes in aller Regel die gesamten Kosten zu tragen hat. Also auch die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Anwalts. Dieses sollte bei voreiligen Klageerhebungen, vor allem bei geringen Streitwerten berücksichtigt werden, da dabei die Kosten des Rechtsstreites schnell den Wert des Streitgegenstandes erreichen können, oder sogar (z.B. falls ein Sachverständiger oder viele Zeugen hinzugezogen werden müssen) über diesen hinausgehen können.

Haben Sie Fragen zu den Rechtsanwalts– oder Gerichtsgebühren, so sprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder schreiben Sie uns eine Email. Wir beantworten gerne Ihre Fragen. Beachten Sie jedoch, daß wir auf keinen Fall Rechtsberatung im Einzelfall leisten können und wollen. Hierfür können Sie sich in unserem Anwalt-Such-Dienst einen Rechtsanwalt in ihrer Nähe suchen.

Eine Rechtsschutzversicherungtritt im Rahmen ihres Deckungsumfanges (z.B. Verkehrsrechtsschutz) für die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten sowie für Sachverständige und Zeugenvorschüße ein. Mehr Informationen zur Rechtsschutzversicherung !

Beachten Sie, daß Sie auch Prozeßkostenhilfe teilweise zurückzahlen müssen. PKH (Prozeßkostenhilfe) wird manchmal nur als Darlehen gewährt.

Bei hohen Streitwerten, ab ca. 50 000 Euro lohnt es sich gegebenenfalls einen sogenannten “Prozeßfinanzierer” hinzuzuziehen. Diese Firmen prüfen die Erfolgsaussichten Ihres Prozeßes und übernehmen dann gegebenenfalls die gesamte Finanzierung, auch wenn Sie verlieren sollten.Dafür müssen Sie für den Fall des Obsiegens Ihrerseits von dem erstrittenen Betrag bis zu 50% an den Prozeßfinanzierer abtreten. Fragen Sie diesbezüglich unbedingt Ihren Anwalt.

Mitgeteilt durch RAt, StB und FA für Steuerrecht Wolf-Dieter Tölle.

Netzwerk Arbeitsrecht www.arbeitsrecht.net

© Dr. Wolfgang Tölle - Bielefeld, 2007.

 

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