Rechte und Pflichten I

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Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

I. Pflichten des Arbeitnehmers

Ein Vertrag ist nicht nur gekennzeichnet durch eine von zwei Seiten abzugebende “Willenserklärung”, sondern beide verfolgen mit dieser Erklärung natürlich einen bestimmten Zweck. Beide Parteien wollen sich nämlich gegenseitig sowohl zu etwas verpflichten als auch sich gegenseitig zu etwa Bestimmten berechtigten. Dies wird – etwa verklausuliert – als “gegenseitige Leistungspflicht im Austauchverhältnis” bezeichnet.

Im Arbeitsverhältnis soll dabei in erster Linie – wie dargelegt – also die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit (“Arbeit”) dazu berechtigten, einen bestimmten Geldbetrag (“Lohn / Gehalt”) zu kassieren. Darüber hinaus bestehen aber im Arbeitsverhältnis eine große Anzahl weiterer, geschriebener und ungeschriebener gegenseitigen Pflichten.

a) Hauptpflichten des Arbeitnehmers: Arbeitspflicht

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht in der Erfüllung seiner Arbeitspflicht. Diese Arbeitsleistung ist auch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, von ihm persönlich und außerdem gegenüber dem vertraglichen Arbeitgeber zu erbringen und kann somit nicht an andere abgetreten werden. Die grundsätzliche Definitionen, was Inhalt dieser Arbeitspflicht sein soll, ergeben sich aus dem jeweiligen Arbeits- / Dienstvertrag, den gesetzlichen Bestimmungen sowie den kollektiven Vereinbarungen der jeweiligen Branche. Die konkreten Einzelheiten zur Arbeitsleistung werden erst durch das konkrete Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers bestimmt; dazu gehört grundsätzlich auch Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleitung benannt.

Ansonsten gilt:

Es gibt ungefähr so viele Formen von “Arbeitsleistung” wie es anerkannte Berufe gibt; dies sind z.Zt. ungefähr 7.500.  Ein Überblick über die mittlerweile vorhanden Berufe gibt es unter

https://www.arbeitsagentur.de/

 

b) Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer müssen oft für den Arbeitgeber wichtige Entscheidungen fällen, sie lernen dessen Betrieb außerordentlich gut kennen und wachsen oft eine Position hinein, in denen ihnen eine sehr große Verantwortung für wichtige Rechtsgüter des Arbeitgebers zukommt. Es ist anerkannt, dass sie neben der reinen Arbeitsverpflichtung auf andere Pflichten zu erfüllen und zu beachten haben. Dazu gehören z.B:

  • - Verschwiegenheitspflicht
  • Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens.
  • - Verbot der Annahme von Schmiergeldern
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit sind nur für Amtsträger oder Personen des öffentlichen Rechts, die besonders verpflichtet sind, strafbar. Der Arbeitnehmer ist zur Herausgabe an den Dienstgeber verpflichtet, eine (beschränkte) Ausnahme gilt nur im öffentlichen Dienst-
  • - Zurückhaltung bei Meinungsfreiheit und politische Betätigung
  • Der Arbeitnehmer muss je nach Arbeitgeber auf freie Meinungsäußerung und politische Betätigung gewisse Rücksichten nehmen.
    • Beispiel:
    • In diesem Zusammenhang gehört dabei die Frage, ob etwa eine Muslima berechtigt ist, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen, etwa, wenn sie in der Kosmetikabteilung eines Kaufhauses beschäftigt ist. 
  • - Unterlassen von ruf- und kreditschädigender Mitteilung
  • Im Rahmen seiner Treuepflicht hat der Arbeitnehmer unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen und zurückhaltend bei wahren Tatsachen zu sein, die dem Arbeitgeber Schaden zufügen könnten.
  • Eine besondere Fragestellung ist die als Wettbewerbsverbot bezeichnete Verpflichtung, bestimmte sonstige Tätigkeiten zu unterlassen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es dazu – mit Ausnahme für den sog. Handelsgehilfen in § 60 HGB – nicht, es gibt aber durchaus “ungeschriebene” regeln. Zwar soll der Arbeitnehmer während des Dienstverhältnisses verpflichtet sein, die Interessen des Dienstgebers auch im Bezug auf weitere Tätigkeiten zu wahren. Dies greift aber erst dann, wenn die weitere Tätigkeit des Arbeitnehmers die eigentliche Arbeitsleistung gefährdet-

    • Beispiel:
    • Ein Arbeitnehmer liefert wegen permanenter Übermüdung nur noch mangelhafte Arbeit ab, weil es jeden Morgen vor Arbeitsbeginn bereits mehrere Stunden mit dem Austragen von Zeitungen beschäftigt gewesen ist. 
    • Vereinbaren die Parteien allerdings ausdrücklich eine Beschränkung solcher sonstigen Tätigkeiten, dann ist diese Vereinbarung auch gültig.
    • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss ebenfalls besonders vereinbart sein und ist nur gültig, wenn eine Karenzentschädigung – also ein Ausgleich für diese Einschränkung in Geld vereinbart ist; außerdem darf dieses nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten.

      Rechtsanwalt Ulf Richter, Bielefeld.

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