Arbeitsschutz I

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Berücksichtigung arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und Außerbetriebliche Institutionen

 

Ziele und Aufgaben des  Arbeitsschutzrechtes und des Arbeitssicherheitsrechtes

 

I. Vorbemerkung / Rechtsgrundlagen

 

Der Sammelbegriff Arbeitssicherheit umfasst alle tatsächlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorschriften, die der Prävention dienen, z.B. der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

 

Die grundlegenden Vorschriften für diesen Bereich und damit wesentliche Grundlage für den Arbeitsschutz war lange der § 120a der Gewerbeordnung, die se Norm ist allerdings mittlerweile aufgehoben.

Die entsprechenden Regelungen verteilen sich nunmehr auf eine ganze Reihe besonderer Bestimmungen, die – abgestuft und zugeordnet nach personellen und sachlichen Regelungsgebieten – das sog. “System der Arbeitssicherheit” bilden. Rechtliche Grundlagen der Arbeitssicherheit sind in diesem System das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

 

Die ersten beiden Normen haben einen konkreten Regelungsgehalt und werden in der Folge ausgiebig besprochen, das letzte hingegen dient im Wesentlichen als “Plattform” für eine ganze Reihe weiterer gesetzlicher Regelungen, in denen dann die Detailfragen genauer geregelt werden.

 

Exkurs: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die Bundesregierung hat als eine überparteiliche und übergeordnete fachliche Beratungsstelle für alle Fragen der Arbeitssicherheit eine zentrale Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingerichtet.

Diese ist am 01. Juli 1996 durch Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung errichtet worden. Die neue Bundesanstalt entstand durch Fusion der Bundesanstalt für Arbeitsschutz in Dortmund und der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin in Berlin und hat vor allem folgende zentrale Aufgaben zu erfüllen:

  • Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in allen Fragen des Arbeitsschutzes, einschließlich des medizinischen Arbeitsschutzes
  • Beobachtung und Analyse der Arbeitssicherheit, der Gesundheitssituation, der Arbeitsbedingungen und der Auswirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen
  • Entwicklung von Problemlösungen unter Anwendung sicherheitstechnischer und ergonomischer Erkenntnisse sowie epidemiologischer und arbeitsmedizinischer Methoden
  • Erarbeiten von Beiträgen für die präventive Gestaltung von Arbeitsbedingungen, für die Bekämpfung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten und für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Auswertung der wissenschaftlichen und praktischen Entwicklungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes im In- und Ausland
  • Förderung der Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse
  • Mitarbeit bei der Regelsetzung
  • Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitsschutz
  • Information der Öffentlichkeit zu Fragen des technischen und medizinischen Arbeitsschutzes
  • Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz
  • Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gerätesicherheitsgesetz
  • Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin forscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang selbst oder vergibt Forschungsaufträge an Dritte.
  •  

    II. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

     

    Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Gesundheitsschutz für Beschäftigte dauerhaft, umfassend und in allen Tätigkeitsbereichen zu regeln und sicherzustellen. Insbesondere einem allgemeinen Vorrang der Prävention wird eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. § 4 ArbSchG).

    Das Gesetz definiert die vorrangigen Ziele und generellen Anforderungen, enthält jedoch selbst keine genauen Verhaltensvorschriften.


    Das Gesetz gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung. Es wendet sich vorrangig an den Arbeitgeber, der für den Arbeitsschutz verantwortlich ist. Dieser muss Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze erstellen, auf dieser Grundlage Schutzmaßnahmen treffen und diese regelmäßig überprüfen. Bei Betrieben mit über 10 Beschäftigten ist dies schriftlich zu dokumentieren. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Das Gesetz verlangt also vom Arbeitgeber die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation sowie die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

    Konkretisiert werden die Bestimmungen des Gesetzes durch mehrere Verordnungen, z.B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV). Ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes enthält der “Unfallverhütungsbericht Arbeit”, den die Bundesregierung jährlich über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Deutschland herausgibt.

    Das Arbeitsschutzgesetz regelt weiterhin auch die Überwachung und Beratung der Betriebe durch die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter).

     

    Einführend werden im ArbSchG auch die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) behandelt; diese nehmen im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahr (§ 21 Abs. 2 ArbSchG).

     

III. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

 

Der Faktor “Zeit” ist im Bereich von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, wo es ja um die (potentielle) Belastung und Gefährdung der Gesundheit geht, ein immens wichtiger Faktor.  Jede Tätigkeit – und sei sie noch so leicht oder bequem – wird auf Dauer zur Mühe.

Das insofern zu beachtende Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist am 01.07.1994 in Kraft getreten. Da seit dem 01.01.1996 die Ruhezeitregelungen auch für Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern anzuwenden sind, gilt es nun einheitlich für – beinahe - alle Beschäftigten, ausgenommen sind nur noch

  • Dienststellenleiter bzw. -leiterinnen,
  • Leitende Angestellte ,
  • Chefärzte bzw. Chefärztinnen.
  • Das Arbeitszeitgesetz stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es Arbeitszeiten, Ruhepausen und Mindestruhezeiten festlegt und erstmals Regelungen zum Schutz der Nachtarbeitnehmer vorschreibt. In allen Betrieben müssen insofern die Dienstpläne den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes angepasst werden. Dienstpläne, die gegen die gesetzlichen Grenzen bzw. aber die Übergangsvorschrift des § 25 ArbZG anzuwendenden Festlegungen von einschlägigen Tarifverträgen verstoßen, sind - auch wenn sie arbeitsvertraglich noch zulässig sein sollten - gesetzwidrig und damit unwirksam. Auch wenn das Personal daher bereit wäre, über die zulässigen Höchstarbeitszeitgrenzen hinaus oder ohne bzw. mit kürzeren Ruhepausen und -zeiten zu arbeiten, ist dies nicht zulässig.
  • Im Arbeitszeitgesetz sind mittlerweile auch die notwendigen, neuesten Änderungen in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst vom 9. September 2003 vorgenommen.

    Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifvertragsparteien erhalten Gestaltungsspielräume. Sie können in einem abgestuften Modell auf tarifvertraglicher Grundlage längere Arbeitszeiten vereinbaren.

    Zu beachten ist jedoch: Für die Tarifpartner besteht innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit, abweichende Regelungen z.B. zur Anpassung an die betrieblichen Erfordernisse zu treffen.

    Die Arbeitszeit darf z.B. auf tarifvertraglicher Grundlage über zehn Stunden je Werktag hinaus mit Zeitausgleich verlängert werden; die Tarifvertragsparteien können den Ausgleichszeitraum auf bis zu zwölf Monate ausweiten. Erscheint den Tarifvertragsparteien eine interessengerechte Arbeitszeitgestaltung auf dieser Grundlage nicht möglich, können sie vereinbaren, die Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über acht Stunden je Werktag hinaus zu verlängern. Dabei muss ausdrücklich sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Beschäftigte muss schriftlich einwilligen. Beschäftigten, die nicht einwilligen oder ihre Einwilligung - mit einer Frist von sechs Monaten - widerrufen, darf daraus kein Nachteil entstehen.

    Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien erhalten jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005, innerhalb derer die jetzt bestehenden Tarifverträge zur Arbeitszeit weiter gelten.

    Einer solchen Regelung durch Tarifverträge bzw. Betriebs-/ Dienstvereinbarungen räumt das Gesetz einen eindeutigen Vorrang vor Ausnahmegenehmigungen, z.B. gern. § 15 Abs. 1 ArbZG, durch die Aufsichtsbehörden ein, die ansonsten ebenfalls möglich ist. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass bei Nacht- und Schichtarbeit die Arbeitszeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist

    Weitergehende Anmerkungen und die Zeitregelungen im Einzelnen finden sich in

    http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/topics/download/arbzg.pdf

     

    http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/Arbeitsschutz/gesetze-zum-arbeitsschutz,did=22094.html

     

     

    1.4.2 Verantwortung für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit

     

    Im Folgenden werden nun die einzelnen Sonder- und Einzelgesetze im System des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit näher betrachtet werden.

     

     

     

     

I. Grundsatz: Arbeitgeberverantwortlichkeit

 

Zuvor soll der Blick jedoch auf ein grundsätzliches Prinzip gelenkt werden, dass alle der nachfolgenden Regelungen wie ein “roter Faden” durchzieht und das zum Verständnis der einzelnen Regelungen unbedingt dazu gehört:

 

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind Arbeitgeberaufgaben!

 

Alle Arbeitsschutzmaßnahmen hat also der Arbeitgeber selbst – und auf eigene Kosten - zu veranlassen. Diese Regel wird teilweise in den einzelnen Gesetzen noch einmal gesondert hervorgehoben, teilweise wird dies einfach als Grundprinzip vorausgesetzt und nicht weiter erörtert.

 

Die Aufgaben der Arbeitnehmer sind im Vergleich dazu regelmäßig gesetzlich beschränkt auf seine allgemeine Arbeits- und Treuepflichten, die sie eben auch in diesem Bereich zu erfüllen haben  

Beispiel:

  • So spricht etwa der gesetzliche Auftrag in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz von der “Unterstützung” des Arbeitgebers durch seine Mitarbeiter, etwa durch  “Beraten, Überprüfen, Beobachten, Begehen, Mitteilen, Vorschlagen, Hinwirken, Untersuchen und (bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten) und Mitwirken”.
  • In der Praxis passierte es aber von Anfang immer wieder, dass die Mitarbeiter, insbesondere die entsprechenden Fachkräfte, selbst mit durchführenden Maßnahmen betraut werden. Beispielsweise wurden die nach dem Arbeitsschutzgesetz 1997 erstmals zu erstellenden Gefährdungsanalysen der einzelnen Arbeitsplätze ganz häufig von den fachkundigen Mitarbeitern selbst erstellt, eigentlich eine Aufgabe, deren Erfüllung sie nur zu überwachen hatten.
  • Diese Mischung von Durchführungsverantwortlichkeit und Überwachung derselben wird teilweise sogar innerbetrieblich organisatorisch festgeschrieben, häufig allerdings ohne dass die Fachkräfte über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen.
     

    II. Verantwortung des Betriebsrats

    Ungeachtet der behördlichen Regelungsaufgaben und der arbeitgeberseitigen Umsetzungspflicht ist die konkrete Gewährleistung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Betrieb aber auch Aufgaben des Betriebsrats.

    Dieser greift nämlich immer dort ein, wo die Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmer zugleich ein Mitwirkungsrecht berührt. Er erlässt zwar insofern natürlich keine Verordnungen, wirkt aber quasi im Betrieb an “jedem Schreibtisch” dabei mit, dass die gesetzlichen Regeln beachtet und umgesetzt werden.

    Abgestuft nach dem bereits vorangegangenen Kapitel geschilderten “Kanon” der Betriebsratstätigkeit gliedert sich diese Aufgabe wie folgt:

     

    Im Bereich der Unterrichtung und Beratung wirkt der Betriebsrat bei der Sicherung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit mit durch

  • § 89 BetrVG
  • Auflagen zur Unfallverhütung
  • Unfallanzeigen
  • § 89 BetrVG
  • Teilnahme an den Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
  • § 90 BetrVG
  • Planung von Bauvorhaben und Investitionen in technische Anlagen
    • Planung der Einführung neuer Arbeitsverfahren (technisch) und Arbeitsabläufe (organisatorisch, räumlich und zeitlich), Gestaltung (Fremdvergabe)
  • Planung der Arbeitsplätze (Ausgestaltung, räumliche Anordnung, )
  •  

Sofern ihm ein Initiativrecht kann der BR gegenüber dem Arbeitgeber erzwingen die

  • § 91 BetrVG
  • Abwendung, Milderung und Ausgleich von Belastungen am Arbeitsplatz
  • Im Bereich der von Anfang an gemeinsame Beschlussfassung erstrecken sich seine Rechte letztlich sogar auf
  •  

  • § 87 BetrVG
  • Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer, insbesondere
  • Arbeitszeitregelung
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
    • Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan; im Einzelfall Urlaubsfestsetzung bei Streitigkeiten
    • technische Einrichtungen, die Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer überwachen
  • Unfallverhütung, Unfallschutz und Gesundheitsdienst
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
  • Festlegung der Nutzungsbedingungen und Kündigungen von Werkswohnungen
    • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätze, Entlohnungsmethoden Zeitlohn, Prämien, Akkord, vergleichbare Leistungsentgelte
  • Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesen
  •  

    III. Rechtsfolgen bei Verstößen und Ordnungswidrigkeiten

     

    “Verantwortlichkeit” heißt letztlich immer auch “Haftung”.

    Um diese Haftung aber auch sanktionieren zu können, weisen die meisten Gesetze zugleich auch einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftatbeständen auf, die bei einer Verletzung der jeweiligen Norm ebenfalls als erfüllt angesehen werden.

     

    In Verbindung mit dem Ordungswidrigkeitengesetz (OWiG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) ergibt sich dann die Möglichkeit, Verstöße gegen diese Arbeitsschutzgesetze mit den üblichen Strafen belegen zu können. Dies kann u.U. bei bestimmten Delikten bis zur Verhängung von Haftstrafen führen.

     

    Ferner werden regelmäßig die nach der Gewerbeordnung (GewO) notwendigen Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes von der Einhaltung der Regeln zur Arbeitssicherheit oder auch des Umweltschutzes abhängig gemacht. Verletzt der Gewerbetreibende diese Auflagen oder Bedingungen, kann ihm die Genehmigung wieder entzogen werden.

     

    Letztlich existiert eine Sanktionsmöglichkeit aber auch bei dem sog. “freien” Gewerbe, für die keine Genehmigungspflicht besteht. Unter dem Stichwort der “Unzuverlässigkeit” kann eine dauerhafte oder wiederholte Verletzung dieser Gesetze auch dort zu einer generellen Gewerbeuntersagung führen.  

     

     

     

    1.4.3 Sonderschutzrechte für schutzbedürftigte Personen

     

    Das gesetzliche System von Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz nimmt in der nächsten Stufe dann eine weitere sachlich / personelle Differenzierung vor, in dem nämlich besondere Personengruppen bzw. Gefährdungslagen durch darauf “zugeschnittene” Gesetze unter besonderen Schutz gestellt werden. Zu den auf diese Weise geschützten Personen gehören insbesondere Mütter, Jugendliche und Behinderte.

     

    I. Mutterschutzgesetz (MuSchG)

     

    Der gesetzliche Mutterschutz ist dabei im Wesentlichen im Mutterschutzgesetz, in der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz  und dem Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt. Mit denen wiederum die EG-Mutterschutz-Richtlinie umgesetzt worden ist.

     

    Anliegen ist es, die im Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frau und das werdende Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsbeschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Der gesetzliche Mutterschutz gehört damit zum einen in den Bereich des sozialen Arbeitsschutzes

    Beim Mutterschutzgesetz geht es weiterhin darum, Frauen als Arbeitnehmerinnen während und nach der Schwangerschaft vor Gefahren und Schäden zu bewahren. Also ist der Mutterschutz auch ein Teil des technischen Arbeitsschutzes.

    In erster Linie wird dies in Form sog. “Beschäftigungsverbote” ungesetzt:

  • Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind bedroht ist.
  • Sie dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten betraut werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
  • Weiterhin ist Akkordarbeit ebenfalls verboten
  • Werdende Mütter dürfen außerdem
    • nicht mehr als maximal 81/2 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten
    • in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
    • Schwangere unter 18 Jahren dürfen täglich nur acht Stunden oder 80 Stunden innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen arbeiten.
      Für bestimmte Beschäftigungen gelten gewisse Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit. Für “gewordene” Mütter gelten besondere Schutzfristen vor und nach der Entbindung:
    • Das gesamte Mutterschutzgesetz ist abrufbar unter

      http://www.umwelt-online.de/recht/arbeitss/arbsch/mus_ges.htm

       

      Näher konkretisiert und im Einzelnen noch vertieft werden die vorstehenden Regeln dann in der sog. Mutterschutzverordnung

      http://www.rechtsrat.ws/gesetze/muschg/muschv.htm

       

       

      II. Schwerbehindertengesetz (SchwbG)

      Es ist eine Binsenweisheit: Behinderte Menschen haben es im Alltagsleben schwer und in der Arbeitswelt noch schwerer. Deshalb genießen Schwerbehinderte im Arbeitsverhältnis einen besonderen Schutz durch das Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

      Das Schwerbehindertengesetz ist per 1.10. 2001 in das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen eingegliedert worden. Es wurde seitdem allerdings etwa zehnmal verändert.

      Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und die Förderung handhabbar zu machen, sind dort Rechte und Leistungen für behinderte Menschen geregelt und grundsätzlich auch eine Definition von Behinderung vorgenommen

  • Schwerbehinderte in Sinne des SchwbG sind Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent. Der Behinderte muss seine Schwerbehinderteneigenschaft durch eine behördliche Feststellung (i.d.R. Hauptfürsorgestelle) gem. § 4 SchwbG nachweisen können. Personen mit weniger als 50 Prozent können auf ihren Antrag beim Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleichgestellt werden.
  • Das SchwbG folgt ansonsten dem Grundsatz, dass die “Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft” von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen das maßgeblich Ziel staatlichen Handels sein soll (§ 1 SGB IX)
  • Dieser Schutz der Rehabilitation und der Eingliederung behinderter Menschen erstreckt sich arbeitsrechtlich insofern auf einen erhöhten Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage und besondere Regelungen bei der Mehrarbeit. Weiter soll das Gesetz Schwerbehinderte bei der Arbeitsplatzsuche unterstützen. Im Einzelnen ist insbesondere zu beachten:

     

 

  • Als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird für schwerbehinderte Menschen sowohl gegenüber den Integrationsämtern als auch gegenüber dem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf eine sog. “Arbeitsassistenz” begründet (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB IX)
  • Es besteht ein besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach den §§ 85–92 SGB IX;
  • Es wird eine Schwerbehindertenvertretung vorgeschrieben; ferner werden deren Wahl und Aufgaben der sowie die Zusammenarbeit der Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams gesetzlich festgelegt;
  • Es wird ein besonderes Integrationsamt geschaffen mit dem Zweck, die Erhebung und Verwendung von Ausgleichsabgabe zu sicher sowie im Rahmen des Kündigungsschutzes und der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. (§ 102 Abs. 1 SGB IX) den Behinderten zu unterstützen.
  • Weitergehende Informationen zu dieser Materie finden sich unter
  • http://www.integrationsaemter.de

     

    III. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

     

    Besonderen gesetzlichen Schutz genießen außerdem alle Beschäftigten unter 18 Jahren - und zwar gleichgültig ob sie Auszubildende oder Arbeitnehmer sind – in Form des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 

     

    Das Mindestalter, um überhaupt eine Zulassung zur Beschäftigung zu erhalten, ist demnach grundsätzlich 15 Jahre.

     

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet ansonsten dann Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren). Für Jugendliche, die vollschulzeitpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Diese Jugendlichen dürfen lediglich einen Ferienjob von bis zu vier Wochen ausüben. 

     

    Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist:

    Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso sind Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit für Jugendliche verboten.

    Die Gesundheit der Jugendlichen wird außerdem durch ärztliche Untersuchungen geschützt. Kein Arbeitgeber darf daher Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeiter, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen.

  • Weiterer Regelungsgehalt des Gesetzes sind anschließend die konkreten Bedingungen für Jugendarbeit:
  • Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten; mit einer Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende zu gehen, dürfen sie an den übrigen Werktagen bis zu je 81/2 Stunden arbeiten. Gleiches gilt auch bei gleitender Arbeitszeit.
  • Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Der Samstag ist arbeitsfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel im Einzelhandel und im Gaststättengewerbe.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe und in Schichtbetrieben.
  • Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe und in Schichtbetrieben.
  • Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen aber immer zwölf freie Stunden liegen.
  • Zur Erholung haben Jugendliche das Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von über 41/2 bis sechs Stunden müssen diese 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden insgesamt 60 Minuten dauern. Die erste Pause muss spätestens nach 41/2 Stunden gemacht werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein.
  • Die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf grundsätzlich nicht länger als zehn Stunden dauern. Im Bergbau unter Tage sind es acht Stunden. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht elf Stunden dauern.
  • Der Anspruch Jugendlicher auf Jahresurlaub ist nach Alter gestaffelt.
    15-Jährige: 30 Werktage
    16-Jährige: 27 Werktage
    17-Jährige: 25 Werktage
    Im Bergbau unter Tage sind es jeweils drei Tage mehr.
  • Für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule sind Jugendliche grundsätzlich freigestellt, (§ 9) allerdings sind dazu diverse Ausnahmen und Sonderregelungen zu betrachten. 
  • Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz überwacht.

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/

     

    IV. Heimarbeitsgesetz (HAG)

     

    Eine weitere Personengruppe, die den besonderen Schutz des Gesetzgebers genießt, sind die sog. “Heimarbeiter”

    Heimarbeiter oder Heimarbeiterin im Sinne des Heimarbeitsgesetz ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte – also: eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte - allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt.

    Da Heimarbeit wegen ihrer Struktur und ihrer starken Abhängigkeit von Konjunkturschwankungen der Gefahr besonderer sozialer Missstände ausgesetzt ist und auf die Beschäftigung von Personen in Heimarbeit nicht verzichtet werden kann, wird ihr Schutz als ein sozialpolitisches Anliegen angesehen.

    Die Regelungen des Heimarbeitsgesetzes sollen dann diesem Schutzanliegen dienen, wobei insbesondere die Einhaltung tariflicher Vereinbarungen über Stück- und Stundenentgelte, Vergütung für Urlaub und Feiertage sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, aber auch der Arbeitsschutz von Bedeutung sind.

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hag/inhalt.html

     

    V.  sachbezogene Sondergesetze zur Arbeitssicherheit

     

    Neben bestimmten personenbezogenen Sonderregeln bestehen auch sachbezogene Einzelgesetze, aus denen sich Regeln und Vorschriften für die Gewährleistung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ergeben

    In diesem Zusammenhang zu nennen ist u.a. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); dies enthält zum Schutz der Verbraucher eine Reihe von Vorschriften – am wichtigsten sind in diesem Zusammenhang wohl die EU-einheitlichen Vorschriften für Kennzeichnung und Verpackung.

    Die Kennzeichnungsvorschriften betreffen alle einschlägigen Stoffe und Zubereitungen und beinhalten für den privaten Verbraucher wichtige Informationen über mögliche Gesundheitsgefahren bei der Verwendung der Produkte. Damit sind diese Informationen zugleich Entscheidungshilfen beim Kauf des Produkts.

    Die GefStoffV enthält aber auch Herstellungs- und Verwendungsverbote, die im Wesentlichen das Pendant zu den Vorschriften über das In- Verkehrbringen solcher “gefährlicher Stoffe” sind. Es ist
    nahe liegend, dass Produkte, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, vorher auch nicht hergestellt und dabei verwendet werden sollten.

    Weiterhin bedeutsam ist in diesem Zusammenhang die Bildschirmarbeitsverordnung (BscharbV). Diese Verordnung  setzt für den Bereich der Informationstechnik die allgemein formulierten (s.o.) Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes um.

     

    Sie gilt für alle Beschäftigtengruppen und schließt alle Arten von Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten ein. Dabei folgt sie einem ganzheitlichen Arbeits-Gesundheitsschutzbegriff: sie fasst die Anforderungen an die Bildschirmgeräte selbst, den Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung, die Softwaregestaltung und die Arbeitsorganisation übersichtlich zusammen und schließt psychomentale und kognitive Belastungen ausdrücklich ein.

  • Häufige Mängel an Einzelarbeitsplätzen sind:
  • falsche Aufstellung des Bildschirms, unzureichende Raumbeleuchtung, störende Reflexionen, zu wenig Platz auf der Arbeitsfläche, "Kabelsalat"
  • fehlende Aufklärung zum Gesundheitsschutz, fehlende Angebote/Hinweise für Augenuntersuchungen/Beratungen
  • ungewollte Arbeitsunterbrechungen, hohe Aufmerksamkeitszuwendung, geringe Beeinflussbarkeit der Technik, fehlende Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung durch andere Tätigkeiten
  • Bei jeder Planung, Neueinrichtung und Änderung von Bildschirmarbeitsplätzen sind grundsätzlich die anerkannten ergonomischen Anforderungen zu erfüllen, die in einer besonderen Anlage zur Bildschirmarbeitsverordnung einzeln aufgeführt sind.
  • Ist die Arbeit am Bildschirm wesentlicher Teil einer Tätigkeit, so ist allen Beschäftigten dort eine auf den Arbeitsplatz bezogene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zumindest anzubieten.

    Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass für die Arbeiten am Bildschirm eine spezielle Sehhilfe erforderlich ist, hat der Arbeitgeber deren Kosten im vereinbarten Rahmen zu tragen.

     

    http://www.arge-recht.at/APG/Bildschirmarbeitsverordnung.htm

     

1.4.4 Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ArbSichG)

I. Einführung

Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz betreffen aber selbstredend jeden Mitarbeiter, also auch diejenigen, welche nicht durch einen besonderen Status protegiert sind.

Das sah die Europäische Gemeinschaft genauso. Mit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 12. Juni 1989 (Richtlinie 89/391/EWG) wurden daher weiterführende Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes aller Arbeitnehmer.

Mit Verabschiedung dieser EG-Rahmenrichtlinie entstand vor diesem Hintergrund auch in der Bundesrepublik Deutschland die Notwendigkeit, die sicherheitstechnische Betreuung aller Unternehmen ab einem Arbeitnehmer sicherzustellen. Dies geschah dann auf der Grundlage eines völlig überarbeiteten Arbeitssicherheitsgesetzes, dessen grundsätzliche Anliegen insofern die

  • Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
  • Verminderung und Vermeidung von Gesundheitsrisiken
  • Verbesserung von Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer
  • ist.
  • Das Arbeitssicherheitsgesetz legt außerdem den oben bereits vorgestellten Grundsatz fest, dass der Arbeitgeber für den Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb verantwortlich ist.

    Geändert wurde auch der Anwendungsbereich des Gesetzes. Bislang fielen nämlich in Deutschland nur Betriebe mit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern unter die Betreuungspflicht des Arbeitssicherheitsgesetzes. Erst mit der Anpassung von Arbeitsschutzgesetzen und Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft hat sich dies geändert, die Betreuungs- und Beratungspflicht gilt zukünftig für alle Betriebsgrößen.

    Das Gesetz enthält ferner ein Instrumentarium zur Durchsetzung seiner Ziele;  der Arbeitgeber hat nämlich nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen sollen.

    Die Bemessungsgrenzen (Mindestarbeitnehmerzahl) zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes orientieren sich schrittweise mit mehrjährigen Einführungsfristen an einer Betreuungspflicht ab einem Arbeitnehmer.

     

    II. Sicherheitsbeauftragte;  Aufgaben und Verantwortung

     

    Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt zum einen, dass der Arbeitgeber für die sicherheitstechnische Betreuung seiner Beschäftigten Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt. Die Fachkräfte sollen den Arbeitgeber sachkundig beraten und den Arbeitsschutz selbst aktiv betreiben, z.B. bei der sicherheits- und gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gehören:

  • die Beratung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von allen Betriebsanlagen,
  • die Beratung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstungen,
  • die Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze und -verfahren,
  • die sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen,
  • die Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • die Information und Motivation der Beschäftigten bezüglich des Arbeitsschutzes und
  • die Untersuchung von Unfällen.
  • Für den konkreten Einsatz im Betrieb gilt dabei
  • Die für den einzelnen Betrieb vorgeschriebene Einsatzzeit ergibt sich aus der Zahl der Beschäftigten und dem Gefährdungspotenzial des Gewerbezweigs.

    Dies wird durch die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) “Fachkräfte für Arbeitssicherheit” der Berufsgenossenschaften näher geregelt, diese sieht dann für die Regelbetreuung feste Einsatzzeiten vor, wobei der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit hat, eine eigene Fachkraft zu bestellen oder freiberufliche Fachkräfte zu verpflichten bzw. überbetriebliche Dienste in Anspruch zu nehmen.

    Diese  jeweils auf den Betrieb bezogenen Einsatzzeiten werden dann von den jeweiligen Berufsgenossenschaften festgelegt und sind in einer BG-Vorschrift tabellarisch aufgeführt. Die Berufsgenossenschaften haben für ihre Mitgliedsunternehmen entsprechende Vorschriften (BGV) erlassen; zum Beispiel:

  • BGV A6 und A7, diese legen die Einsatzzeiten von Sicherheitsingenieuren und Betriebsärzten fest.
  • BGV, diese A4 regelt die Arbeitsmedizinische Vorsorge für Arbeitnehmer mit möglicher arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdung.
  • Kleinbetriebe haben meistens die Möglichkeit, statt der Regelbetreuung das neu geschaffene Unternehmermodell zu wählen (= Unternehmerschulung plus bedarfsorientierte externe Beratung).

  • Als ihrer Qualifikation nach als Fachkräfte für Arbeitssicherheit befähigt gelten grundsätzlich Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister. Die konkret notwendigen Qualifikationen richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und Erfordernissen im Einzelfall (unter Umständen auch Fachleuten anderer Disziplinen nach entsprechender Fortbildung).

    Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkräfte unter Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats zu bestellen und ihnen die im Gesetz genannten Aufgaben zu übertragen. Die Fachkräfte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs, sie sind jedoch bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.

    Ist für den Betrieb ein Betriebsarzt bestellt, sollen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit eng mit ihm zusammenarbeiten. Das Gleiche gilt für die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- oder Personalrat. Die Beratung gemeinsamer Anliegen und der Austausch von Erfahrungen erfolgen in dem vom Arbeitgeber zu bildenden Arbeitsschutzausschuss, an dem auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist (§ 95 Abs. 4 SGB IX).

     

    III.  Betriebsärzte

     

    Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt außerdem vom Arbeitgeber, dass er einen oder mehrere Betriebsärzte bestellt, soweit die Betriebsgefahren, die Betriebsgröße und Betriebsorganisation dies erfordern. In welcher Zahl Betriebsärzte bestellt werden müssen, ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) “Betriebsärzte”. Sie enthält auch die Tabellen mit den erforderlichen Einsatzzeiten, die von den einzelnen Berufsgenossenschaften festgelegt werden.

     

    Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es vor allem den Arbeitgeber zu beraten, z.B. bei

  • der Planung von Betriebsanlagen,
  • der Beschaffung von Arbeitsmitteln,
  • der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Fragen der Ergonomie und Arbeitshygiene,
  • der Organisation der Ersten Hilfe.
  • Darüber hinaus zählt die Beratung bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Teilhabe und Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess ausdrücklich zu den Aufgaben der Betriebsärzte (§ 3 Abs.1 Satz 2 Nr. 1f ASiG).

     

    Sie haben die Arbeitnehmer ferner zu untersuchen sowie arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten. Aufgrund dieser Aufgabe wird der Betriebsarzt häufig als arbeitsmedizinischer Sachverständiger dazu gehört, einschließlich z.B. zu der Frage, ob Unfallverhütungsvorschriften der Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten entgegenstehen. Betriebsärzte beraten und unterstützen den Arbeitgeber außerdem  beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Die Stellungnahme des Betriebsarztes ist daher auch beim Kündigungsschutz von großer Bedeutung.

    Eine Qualifikation als Betriebsärzte haben nur Personen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderlichen Kenntnisse in der Arbeitsmedizin verfügen. Diese Forderung erfüllt z.B. derjenige, der die Fachbezeichnung “Arbeitsmediziner” oder “Betriebsmediziner” führt. Ein Betriebsarzt kann haupt- oder nebenberuflich beschäftigt werden; der Arbeitgeber kann auch freiberufliche Ärzte oder überbetriebliche Dienste – z.B. den Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (BAD) – in Anspruch nehmen.
     


 Die Betriebsärzte arbeiten eng mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit, dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebsrat oder Personalrat zusammen. Dazu gehören insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen. Der Betriebsarzt ist Mitglied im Arbeitsschutzausschuss, an dessen Sitzungen auch die Schwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen kann (§ 95 Abs. 4 SGB IX).

Nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es, Krankmeldungen zu überprüfen oder gar selbst Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Der Betriebsarzt hat also keineswegs die Rolle des Hausarztes oder des Vertrauensarztes zu übernehmen.

Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter, sind aber bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie unterliegen der Weisungsfreiheit und ärztlichen Schweigepflicht, vor allem auch gegenüber dem Arbeitgeber.

Nur das Ergebnis der Untersuchung darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, z.B. ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller weitergehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/asig/index.html

 

1.4.5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

 Der Arbeitgeber hat aber auch die die jeweilige Arbeitsstätte den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einzurichten und zu betreiben,

Die dazu einschlägige Arbeitsstättenverordnung soll demnach gewährleisten, dass alle Arbeitsstätten nach einheitlichen Maßstäben gestaltet werden; sie gilt für alle Tätigkeitsbereiche und enthält z.B. Anforderungen für

  • gesundheitlich zuträgliche Atemluft in Arbeitsräumen und die Raumtemperatur;
  • Arbeits-, Pausen- Liege-, Bereitschafts- und Sanitätsräume;
  • bruchsicheres Glas und stolperfreie Fußböden;
  • Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub;
  • Schutz gegen Lärm;
  • die freie Fläche am Arbeitsplatz und eine Mindestraumhöhe..
  • Die Bezeichnung “Arbeitsstätte” ist dabei als ein Sammelbegriff für die vielfältigen Arbeitsräume und Arbeitsplätze in der privaten Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen zu verstehen; überprüft wird dies alles durch eine systematische Arbeitsplatzbeurteilung mit dem Ziel, mögliche arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren
  • Die Arbeitsstättenverordnung gilt für bestehende und für geplante Betriebe. Bei Neueinrichtungen sind alle Vorschriften anzuwenden, bei bestehenden Arbeitsstätten sind unter Umständen einzelne Ausnahmen möglich, wenn erhebliche Umbauten oder Umorganisationen notwendig würden.

    Zu beachten sind dabei noch die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), die zur Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung dienen. Diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und enthalten die wichtigsten allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse.

     

    http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/Arbeitsschutz/gesetze-zum-arbeitsschutz,did=22056.html

     

    http://www.betriebsrat.com/PG03Recht/Gesetze/ArbSchG/ArbSchG_Arbeitsstaetten.html

     

     

1.4.6 Bestimmungen des Gesetzes für technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz (GSG) unter Berücksichtigung des EU- Rechts

 

Der schönste und sicherste Arbeitsplatz ist aber wertlos, wenn die bei der Arbeit zu  verwendenden Werkzeuge und Instrumente untauglich oder sogar gefährlich sind. Ein wirksamer Arbeitsschutz und funktionierende Arbeitssicherheit erfordern also, dass auch diesbezüglich ein Mindestschutz gewahrt bleibt. 

I. Gerätesicherheitsgesetz (GSG)

Zu diesem Zweck regelt zum einen das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) von 1993 das In-Verkehrbringen technischer Arbeitsmittel und ihnen gleichgestellte Einrichtungen.

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie seinen sicherheitstechnischen und sonstigen Anforderungen entsprechen, wozu die Verwendung des Prüfzeichens  “GS” geregelt worden ist. Der Erteilung des GS-Zeichen liegt insofern wiederum eine umfassende Bauartprüfung einer zugelassenen Stelle zu Grunde.

Kontrolliert wird die Einhaltung der Vorschriften für diese Zertifizierung zum einen dadurch, dass der Handel vom Anbieter eines GS - gekennzeichneten Erzeugnisses eine kopierfähige Ausfertigung des GS-Zertifikats verlangen; nämlich immer dann, wenn ihm Anhaltspunkte vorliegen, dass das Erzeugnis unsicher sein könnte. Gleiches gilt, wenn Zweifel bestehen, ob zugrunde liegt. Anlass zur Anforderung des Zertifikats kann auch bestehen, wenn Erfahrungen (z.B. aus früheren Geschäftsbeziehungen oder Veröffentlichungen) mit der missbräuchlichen Verwendung des GS-Zeichens vorliegen.
 

Liegt dem Händler das GS-Zertifikat vor, übersendet er es vor Erwerb des Produktes im Rahmen einer Schnellanfrage der zugelassenen Stelle mit der Bitte, ihm spätestens innerhalb eines Arbeitstages das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Mangelhafte bzw. nicht zertifizierte Produkte braucht der Handel nicht abzunehmen.

Zum anderer ermöglicht das Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) bei einer akuten Gefährlichkeit von (technischen) Geräten / ähnlichen Produkten die Anordnung von Untersagungsverfügungen (UV), die den weiteren Verkauf oder Vertreib dieser Produkte schlichtweg verbieten

Diese Untersagung wird dann gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 des Gerätesicherheitsgesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht und in den "Amtlichen Mitteilungen" der Bundesanstalt bekannt gemacht werden.

Hier ein paar interessante Beispiele aus dem Jahr 2003:

  • Haarschneidemaschine "Proclipper", Typ: A 007J, Hersteller Fa. Akkaya Handels GmbH, Wiesenstr. 5, D-45739 Oer-Erkenschwick;
  • Hauptmangel: Gefahr einer elektrischen Körperdurchströmung, Kennzeichnungsmängel und Verdacht auf GS-Zeichenmissbrauch.
    Zuständige Behörde: Staatliches Amt für Arbeitsschutz Recklinghausen, Hubertusstr. 13, D-45657 Recklinghausen; Az.: 8226.1-301/02-Lu; (UV 003/03)
  • Dampfreiniger "Steam Maxx", Steam Cleaner GU-02A, Prod.-Nr.: 520101, Hersteller Fa. Dirk Rossmann GmbH, Untere Königsstr. 71, D-34117 Kassel;
  • Hauptmangel: Gefahr durch Verbrühung und Gefahr einer elektrischen Körperdurchströmung, das GS-Zertifikat wurde zurückgezogen.
  • Für bestimmte, unter die europäischen Harmonisierungsrichtlinien zur Gerätesicherheit fallende Produkte ist außerdem eine Zertifizierung vorgeschrieben, die von einer europaweit zugelassenen Stelle durchgeführt werden muss.
  •  

II. Produktsicherheitsgesetz

 

Aufgrund einer weiteren Richtlinie 92/59/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.1992 wurde außerdem noch eine weitere Vorgabe zur allgemeinen Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt, nämlich in Form des sog. Produktsicherheitsgesetzes von 1997

 

Dieses Gesetz dient insbesondere der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes.

Mit der Umsetzung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit wurden nämlich in allen Mitgliedstaaten der EU harmonisierte Mindestanforderungen an die Sicherheit von Produkten für Verbraucher sowie besondere Mindestpflichten für Hersteller und Händler festgelegt.

 

Auf diese Weise wurden vergleichbare Produktions- und Vertriebsbedingungen und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Binnenmarkt geschaffen.

Problem: Abgrenzung zum Produkthaftungsrecht?

Das Produktsicherheitsgesetz korrespondiert mit dem bereits seit dem 15.12.1989 bestehenden Produkthaftungsgesetz, welches klarstellt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Hersteller verpflichtet sein können, vor ihren eigenen Produkten zu warnen oder diese zurückzurufen.

Zum Verständnis der Regelungen ist es aber deutlich, eine klare Differenzierung vorzunehmen.

 

Wird durch den Fehler eines Produktes ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes nach § 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz verpflichtet, dem Geschädigten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unter Produkthaftung ist also die Haftung des Produzenten für Schäden zu verstehen, die ein anderer bei späterem bestimmungsgemäßem Gebrauch und Verbrauch des Produktes aufgrund dessen Fehlerhaftigkeit erlitten hat.

 

Nicht im Rahmen der Produkthaftung geregelt ist jedoch, inwieweit der Hersteller von Waren verpflichtet ist, den Eintritt von Schäden aufgrund des Gebrauchs seiner Produkte bereits von vornherein zu verhindern, also präventiv tätig zu werden. Die zivilrechtliche Produkthaftung bzw. ggf. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit greift also erst in dem Moment ein, in dem sich ein Schaden durch den Gebrauch eines fehlerhaften Produktes konkret realisiert hat.

 

Genau an dieser Stelle setzt das Produktsicherheitsgesetz mit dem Ziel an, diesem unbefriedigenden Zustand ein Ende zu bereiten. Absicht des Produktsicherheitsgesetzes ist es nämlich, von vornherein zu verhindern, dass auf den Markt gelangte gefährliche Produkte überhaupt Schäden verursachen.

Das öffentlich-rechtliche Produktsicherheitsgesetz stellt also eine Ergänzung zum zivilrechtlichen Produkthaftungsgesetz dar

 

III. Künftige Rechtslage:  Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Wie oben dargelegt, wurde die Sicherheit von Geräten und Produkten wurde bisher in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt, nämlich in dem Gerätesicherheitsgesetz einerseits und in dem Produktsicherheitsgesetz andererseits.

Diese Doppelregelung erscheint eher unlogisch. Zwar konzentrierte sich das Gerätesicherheitsgesetz vornehmlich auf technische Arbeitsmittel, das Produktsicherheitsgesetz dagegen auf sichere Produkte für den privaten Nutzer, aber wo liegen letztendlich die Unterschiede? Arbeitsmittel werden de facto z. B. genau so privat genutzt wie technische Produkte, und sind Arbeitgeber, die z. B. eine Bohrmaschine zur Verfügung stellen nicht auch eigentlich Verbraucher?

Zurzeit wird eine Novelle des GSG und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) als gemeinsames Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG vorbereitet.

Der Entwurf des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der auch schon am 02. September 2003 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, bildet zum einen den Kernbereich des bestehenden Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) ab (technische Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände) und übernimmt zum anderen vom Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Auffangfunktion für Produkte, für die es kein Spezialrecht gibt, sowie die Dachfunktion bezüglich spezieller Regelungen für Verbraucherprodukte.

Mit dem GPSG wird ein umfassendes Gesetz für technische Produkte geschaffen. Zuordnungsprobleme und Doppelregelungen, wie sie durch das Nebeneinander von GSG und ProdSG bestehen, werden beseitigt.

In § 4 Absatz 2 des Gesetzentwurfs wird das auf europäischer Ebene erfolgreiche Konzept der Einbindung technischer Normen auf den nationalen Bereich übertragen. Danach würden Hersteller, die ihre Produkte auf der Basis amtlich bekannt gemachter Normen fertigen, zukünftig in den Genuss der Konformitätsvermutung kommen.
Mit der Zusammenführung von GSG und ProdSG können Hersteller zukünftig auch Produkte mit dem GS-Zeichen auszeichnen, für die das bisher nicht möglich war, wie z.B. Zubehörteile von Maschinen und Möbel.
Abschnitt 3 des Gesetzentwurfs fasst die Vorschriften bezüglich der Überwachung des In-Verkehrbringens von Produkten sowie die Information über unsichere Produkte zusammen. Diese sind in Umsetzung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG erweitert und damit der Schutz von Verbrauchern und Beschäftigten gestärkt worden.

Der aktuelle Stand der Diskussion ist nachzulesen unter

http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/arbeitsschutz,did=19110.html

Beachten noch

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Aufgabe, die Fundstellen nationaler Normen, die harmonisierte Normen umsetzen, zu veröffentlichen.
Bei entsprechend diesen Normen gestalteten Produkten kann davon ausgegangen werden, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen der einzelnen Richtlinien entsprechen, wenn die Fundstelle der Normen bereits im Amtsblatt der EG veröffentlicht wurde.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht diese Normen regelmäßig in Verzeichnissen, die zu den jeweiligen nationalen Einzelverordnungen, die die europäischen Einzelrichtlinien in nationales Recht umsetzen, erstellt werden.

Diese Verzeichnisse sind einsehbar unter

http://www.baua.de/baua/index.htm

1.4.7 Gesetzliche Grundlagen der Gewerbeaufsicht

I. Struktur

Wie oben dargelegt, kommt der sog. “Gewerbeaufsicht” oft eine wichtige Bedeutung bei der Kontrolle der gewerblichen und wirtschaftlichen Tätigkeit zu.

Allerdings wird der Begriff der “Gewerbeaufsicht” in den einzelnen Gesetzen dazu nicht weiter definiert oder konkretisiert, es stellt sich also die Frage: Wer oder was ist denn überhaupt die “Gewerbeaufsicht”?

Eine Antwort darauf findet sich z.B. in § 139 b GewO.

Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik ist das “Ordnungsrecht” Ländersache. Jedes Bundesland kann also die “Gewerbeaufsicht” nach eigenen Vorstellungen organisieren. Die einzelnen Modelle weichen insofern auch stark voneinander ab. Teilweise wurden von einigen Bundesländern für bestimmte Bereich besondere Sonderbehörden eingerichtet, teilweise ist die “Gewerbeaufsicht” anderen Behörden – etwa dem Zoll oder den Gesundheitsämter – zugeordnet, teilweise nehmen aber auch Landräte oder Polizeidirektionen Aufgaben der “Gewerbeaufsicht” wahr.

Wer also jeweils konkret die “Gewerbeaufsicht” darstellt, kann immer nur für den Einzelfall beantwortet werden, eine auch nur halbwegs vollständige Aufzählung würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen.   

II. Aufgaben

Viele der Aufgabenbereiche der Gewerbeaufsicht wurden bei der vorstehenden Erörterung der einzeln Gesetze und Vorschriften zur Arbeitssicherheit bereits angesprochen. Im Nachfolgenden soll jedoch die Aufgabenzuteilung der Gewerbeaufsicht im Rahmen einer umfassenden Gesamtdarstellung noch einmal zusammengefasst werden.

Zentrale Aufgabe der Gewerbeaufsicht ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Beschäftigten am Arbeitsplatz. Gleichzeitig erfüllt die Gewerbeaufsicht auch wichtige Aufgaben im Verbraucherschutz bei Non-Food-Produkten sowie beim Schutz der Umwelt und Dritter vor Gefahren technischer Anlagen, vor Gefahrstoffen und vor gefährlichen Transportgütern.

Die Gewerbeaufsicht kommt also zunächst diversen Beratungs- und Überwachungspflicht im Bereich des technischen Verbraucherschutzes nach. Dies geschieht insbesondere durch

  • Marktkontrollen, vorwiegend auf Messen und Ausstellungen,
  • Verbraucherwarnungen über das Europäische Schnellinformationssystem (RAPEX) und
  • Beratung der Hersteller und Verbraucher.
  • Unsichere Produkte werden unmittelbar aus dem Verkehr gezogen.
  • Im Bereich des stofflichen Verbraucherschutzes kontrolliert die Gewerbeaufsicht im Vollzug der chemikalienrechtlichen Vorschriften

  • Hersteller, Einführer und Händler hinsichtlich der sicheren Verpackung und gefahrenbezogenen Kennzeichnung ihrer Produkte. Damit trägt sie zu einem besseren Schutz der Verbraucher bei der Verwendung von gefährlichen Chemikalien bei.
  • Außerdem nimmt sie Stichproben der im Handel angebotenen Produkte und lässt sie chemisch untersuchen. Dadurch können Produkte, die verbotene Stoffe enthalten, ermittelt und ihr Verkauf kann unterbunden werden.
  • Darüber hinaus ist die Gewerbeaufsicht auf vielen weiteren Gebieten für den Schutz der Verbraucher tätig, wie z.B.

  • für die Sicherheit in Heim und Freizeit durch Überprüfung von Maschinen und Geräten für Haushalt und Heimwerker, Sport und Freizeit, aktiven Medizinprodukten, Spielzeug und Chemikalien bei Herstellern, Einführern und Händlern sowie auf Messen und Ausstellungen,
     
  • für mehr Sicherheit auf den Straßen und zum Schutz der Umwelt durch Kontrollen der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen für das Fahrpersonal und die Überwachung der Transportvorschriften für gefährliche Güter,
     
  • zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt durch Überprüfung Störfall gefährdeter Betriebe, durch Kontrolle der überwachungsbedürftigen Anlagen und durch Überwachung des Transports und der Verwendung von Sprengstoffen,
     
  • zum Schutz von Patienten und Beschäftigten durch Aufsicht über das In-Verkehrbringen und die Verwendung von Medizinprodukten und Röntgenanlagen in Arztpraxen und Krankenhäusern.
  • Die Gewerbeaufsicht ist – wie dargelegt – auch umfassend für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz, aber auch für den Verbraucherschutz beim In-Verkehrbringen von Erzeugnissen mit möglicherweise gefährlichen chemischen oder technischen Eigenschaften zuständig.
  • Die Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Gewerbeaufsicht im Arbeitsschutz und in der Sicherheitstechnik umfasst im Wesentlichen:

  • die Errichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten, den richtig bemessenen Luftraum, an die Sehaufgabe angepasste Beleuchtung, Flucht- und Rettungswege
  • die ergonomisch richtige, d. h. die gesundheitsgerechte, dem Menschen angepasste Gestaltung von Arbeitseinrichtungen und Arbeitsplätzen
  • die Sicherheit von technischen Anlagen, Maschinen, Geräten und
  • Arbeitsverfahren
  • den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen und bei Tätigkeiten mit Mikroorganismen (“biologischen Arbeitsstoffen”)
  • die Überprüfung der Beförderung gefährlicher Güter sowohl in den Betrieben als auch auf den Straßen
  • die Kontrolle der Arbeitszeitvorschriften, des Sonntagsarbeitsverbots sowie den besonderen Schutz für werdende Mütter und Jugendliche, insbesondere – auch zum Schutz der Bürger – die Überprüfung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr
  • die Effektivität der betrieblichen Arbeitssicherheitsorganisation und
  • den medizinischen und hygienischen Gesundheitsschutz und die Gesundheitsförderung.
  • Sie überprüft die Betriebe und Arbeitsplätze außerhalb von Betrieben im Hinblick auf die sichere und menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und Krankheitserregern, die Sicherheit von technischen Geräten und Anlagen, die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften und der Vorschriften für besonders schutzbedürftige Personen wie Jugendliche und werdende Mütter sowie auf die betriebliche Arbeitsschutzorganisation.
  •  

     

    1.4.8 Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben der Berufsgenossenschaft

     

    Die Berufsgenossenschaften (BG) sind in erster Linie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern in privaten Betrieben. Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es die Unfallkassen und weitere Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Alle Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind zugleich auch Rehabilitationsträger.
     

    Die gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung und damit der entsprechenden Funktion der Berufsgenossenschaften ist das Sozialgesetzbuch (SGB VII). Kraft Gesetz ist jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert – und jeder Unternehmer ist Mitglied der für seinen Gewerbezweig errichteten BG.

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Berufsgenossenschaften als  Unfallversicherungsträger sind in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Prävention, d.h. Verhütung und Abwehr im Rahmen von Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sowie wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen (durch sog. Berufshelfer in den Betrieben);
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben;
  • Entschädigung für Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Geldleistungen (z.B. Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld im Rahmen der Leistungen zur beruflichen Teilhabe oder spezifische Renten).
  • Den Berufsgenossenschaften ist mit der Prävention auch eine weitere vorrangige gesetzliche Verpflichtung aufgegeben worden. Diese Tätigkeit  hat das Ziel, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Zeitgemäße Prävention folgt einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen genauso einschließt wie den Gesundheitsschutz. Die Berufsgenossenschaften erfüllen diese Aufgabe unter anderem durch:
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, die Arbeitgeber zu treffen haben, oder über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb;
  • Beratung und Überwachung von Arbeitgebern und Beschäftigten durch technische Aufsichtsbeamte;
  • Ausbildung, Aufklärung und Information, z.B. die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragten, der Arbeitgeber, der Betriebs- und Personalräte sowie der Schwerbehindertenvertretung.
  • Die Berufsgenossenschaften sind gemäß einer fachlichen Aufteilung strukturiert.
  •  Es gibt gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften; die gewerblichen sind fachlich gegliedert und umfassen jeweils Unternehmen gleicher Gewerbezweige. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben sich zur Förderung der gemeinsamen Aufgaben und der Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in einem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) zusammengeschlossen.

    Einen weitgehenden Überblick über die einzelnen Berufsgenossenschaften und die diversen Unfallverhütungsvorschriften findet sich unter

    http://www.hvbg.de/d/ziguv/hvbgdb/index.html

     

     

  • Aufgaben technischer Überwachungsvereine
  • In diesem Zusammenhang von erheblicher Bedeutung ist aber auch noch die Organisation der sog. “technischen Überwachung”, die gerade in Deutschland einen international beispiellosen Grad an Organisation und Einfluss erreicht hat.

    I. Struktur und Organisation

    Bekanntestes Beispiel für Organisationen, die sich mit der Durchführung der technischen Überwachung Beschäftigen, sind die allseits bekannt “Technischen Überwachungsvereine TÜV. 

    Zu den TÜV zählen seit der Vereinigung Deutschlands 14 regional gegliederte Technische Überwachungs-Vereine (TÜV).

    Klarzustellen ist, dass der Namen “Verein” oftmals irreführend ist. Die TÜV sind immer rein private Organisationen, also keine Behörden oder Ämter, allerdings keineswegs immer eingetragene Vereine bürgerlichen Rechts, also gemeinnützig. Vielmehr sind diese “Vereine” tatsächlich oftmals in den üblichen wirtschaftlichen Organisationsformen, also GmbH oder AG organisiert und klar auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

    Die TÜV sind zusammengeschlossen im Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV) mit Sitz in Essen, dem auch namhafte Industrieunternehmen mit anerkannten technischen Überwachungsstellen als Mitglieder angehören, darunter die BASF AG, Bayer AG und der Buna Sow Leuna Olefinverbund GmbH.

    Ein anderer großer Anbieter, der dieselben Aufgaben wie die TÜV wahrnimmt, ist die DEKRA, eine europaweit agierende Prüf- und Sachverständigenorganisation. Ihre acht Geschäftsbereiche arbeiten unter dem Dach der Stuttgarter DEKRA AG.

    Neben den beiden eben vorgestellten großen Prüforganisationen, deren Tätigkeit sich auf Kraftfahrzeuge, Anlagen und Maschinen konzentriert, gibt es eine Reihe von Prüforganisationen, die sich auf sehr spezielle Bereiche beschränken. Stellvertretend für sie umreißen wir im Folgenden knapp das System der Bauüberwachung in Deutschland am Beispiel des Deutschen Instituts für Prüfung und Überwachung e.V. (DPÜ) mit Sitz in Hamburg.

     

II. Aufgaben und Befugnisse

 

Teilweise im staatlichen Auftrag prüfen und testen die TÜV regelmäßig technische Einrichtungen und Anlagen, Kernkraftwerke, Kraftfahrzeuge und Sicherheitstechnik. Produzenten lassen Ihre Produkte bei den TÜV auf vorgegebene Eigenschaften prüfen. Bei Einhaltung vergeben die TÜV anerkannte Zertifikate, die den damit gekennzeichneten Produkten deutliche Marktvorteile verschaffen.

 

Die Technischen Überwachungs-Organisationen arbeiten nach denselben Grundsätzen. Dazu gehört das Prinzip der Einheitlichkeit der Technischen Überwachung. Dies soll gewährleisten, dass gleichartige technische Anlagen und Maschinen im gesamten Bundesgebiet nach denselben Maßstäben bewertet werden. Es soll keine regionalen Unterschiede in den Standards geben, und es soll ausgeschlossen werden, dass unterschiedliche Prüfer unterschiedlich streng beurteilen.

Zu den Aufgaben, die sich mit ihrer Prüftätigkeit verbinden, zählt die Auswertung der Prüfergebnisse.

Die hohe Zahl der bei den Prüfungen anfallenden Daten wird insofern für eine  Diagnose vorhandener Sicherheitsmängel und Gefahrenquellen genützt, was sowohl für Hersteller und Betreiber technischer Anlagen und Geräte eine Einschätzung zu behebender Defizite, als auch den Prüfstellen eine Komplettierung ihrer Prüfungsanforderungen und Untersuchungsmethoden ermöglichen soll.

Nicht zuletzt dient die Auswertung von Prüfergebnissen zur Fortentwicklung der bei den Prüfungen jeweils angewandten Regeln und Vorschriften. Die Erfahrungen der praktischen Prüfarbeit fließen in die angewandten Gesetze, Vorschriften und Regeln zurück, indem diese laufend den veränderten Erfordernissen und dem neuesten Kenntnisstand angepasst werden. Um ihre Erfahrungen in diesen Fortentwicklungsprozess einzubringen, wirken die Prüf-Organisationen in zahlreichen Expertengremien mit.

Die Überwachungs-Organisationen beraten Ministerien und andere Behörden bei der Erarbeitung von Gesetzen und Vorschriften. Sie wirken mit bei der Festlegung von Normen, Regeln und Richtlinien, die in ihr Arbeitsgebiet fallen. Die Unternehmen organisieren den Erfahrungsaustausch in der Technischen Überwachung also zum einen zwischen den einzelnen Prüfstellen, zum anderen aber gleichzeitig zwischen der Praxis der Überwachung und den Institutionen, die entsprechende Gesetze und Vorschriften erlassen.

Eine weitere Aufgabe der Überwachungs-Organisationen, die sich aus der Auswertung der Erfahrungen der Prüfungen ergibt, ist die laufende Weiterbildung der Sachverständigen, die die Prüfungen vornehmen. Der Erfahrungsaustausch und die Weiterbildung werden vom Gesetzgeber von den Organisationen verlangt, um sicherzustellen, dass deren Arbeit auf dem jeweils höchsten und aktuellsten Kenntnisstand erfolgt.

Genutzt werden die so gewonnen Erkenntnisse zunehmend auch für kommerzielle Schulungsangebote durch so genannte TÜV-Akademien, Seminare und Vorträge über Fragen der technischen Sicherheit und angrenzender Bereiche. Entsprechende Angebote bieten auch die DEKRA und andere Organisationen an.

Die Prüf-Organisationen erfüllen neben den staatlich zugewiesenen auch eine Reihe von Aufgaben als so genannte freiwirtschaftliche Tätigkeiten, also im Auftrag der Wirtschaft. Diese Aufgaben unterscheiden sich von den staatlichen nur hinsichtlich des Auftraggebers, nicht inhaltlich. Auch die freiwirtschaftlichen Aktivitäten bestehen in Prüfungen auf unterschiedlichen Feldern der Sicherheitstechnik oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, die vom Hersteller oder Betreiber eingehalten werden müssen.

Das Tätigkeitsfeld der meisten Überwachungs-Organisationen beschränkt sich aber nicht auf die Prüfung fertiger Maschinen und Anlagen. Ein weiteres Geschäftsfeld ist vermehrt die Begutachtung und Beratung geplanter Investitionen und anderer Vorhaben, die TÜV beeinflussen wirtschaftliche Entscheidungs- und Planungsprozesse also bereits vor der Herstellung und dem Bau. Diese Tätigkeiten erfolgen ohne Verpflichtung durch eine Rechtsnorm.

Eine Sonderrolle kommt den Sachverständigen zu: Sie erfüllen die Aufgabe, vor Gericht, in Verwaltungsverfahren oder im Auftrag anderer staatlicher Stellen sowie privater Auftrageber Gutachten (z.B. Schadens- oder Unfallgutachten) abzugeben.

III. Kritik

Die TÜV und die vergleichbaren Organisation sind seit längerem aber auch durchaus in die Kritik geraten.

Ansatzpunkt ist dabei zum einen die stetige Ausdehnung der Erfüllung von eigentlich hoheitlichen / staatlichen Aufgaben durch private - und außerdem noch gewerbliche – Organisationen. Dies wird schon grundsätzlich kritisch in Frage gestellt, weil auf diese Weise die staatlich verordnete Neutralität und Objektivität durch eine zunehmende Einflussnahme finanzieller und wirtschaftlicher Interessen in Gefahr geraten könnte.

Zum anderen wird vermehrt der Vorwurf erhoben, die TÜV würden bei den ihnen übertragen Aufgaben – etwa im Bereich der Reaktorsicherheit oder bei Genehmigungsverfahren für industrielle Großanlagen -  einseitig eine überzogenen “Technik- bzw. Industriefreundlichkeit” an den Tag legen, was zu Lasten einer ausgewogenen Berücksichtigung ökonomischer, sozialer oder gesundheitlicher  Fragestellungen gehen würde,

Nicht zuletzt werden in jüngere Zeit auch im “kleinen”, privaten Bereich vermehrt die Kriterien der TÜV Prüfungen und Zertifizierungen in Frage gestellt. Auch hier soll eine “Schieflage” im Bezug auf die ausgewogene Gewichtung von Prüfkriterien und – Ergebnissen feststellbar sein.

Dies hat – anders als beim Quasi - Monopol – bei Großanlagen – verstärkt zu einer besseren Marktpositionierung von Mitbewerbern mit abweichenden Prioritäten geführt, etwa der “Stiftung ÖKO – Test”, geführt.     

 

Weitere Informationen und Unterlagen sind abrufbar bzw. erhältlich unter

Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. – Die Interessenvertretung aller Technischen Überwachungs-Vereine (TÜV) in der Bundesrepublik Deutschland. In den Mitgliederlisten sind die Adressen der TÜV in Deutschland aufgelistet.
http://www.vdtuev.de

DEKRA –

http://www.dekra.de

Deutsches Institut für Prüfung und Überwachung e.V. –
E-Mail:

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen –

http://www.bund.bmvbw.de

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie –

http://www.bund.bmwi.de

 

 

Rechtsanwalt Ulf Richter, Bielefeld 2007 / 2008

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