Arbeitsgerichtsbarkeit

[Netzwerk-Arbeitsrecht] [Arbeitsrecht in Stichwor ten] [Kurzarbeit und Steuern] [Bewerbung] [Arbeitsvertrag] [Arbeitsverhältnis] [Kündigung] [Kündigungsschutz] [Rechte und Pflichten I] [Rechte und Pflichten II] [Arbeitsschutz I] [Arbeitsschutz II] [Umwelt- und Arbeitsrecht]

Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichte sind besondere Zivilgerichte. Was in ihren Zuständigkeitsbereich gehört regeln § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) und §§ 1 ff. ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz). Dies sind insbesondere …

Die Arbeitsgerichtsbarkeit gliedert sich in die Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt. Die Kammern der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Jeweils einer der ehrenamtlichen Richter entstammt dabei dem Kreis der Arbeitnehmer und einer dem der Arbeitgeber. Die Senate des BAG sind mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Auch hier gehört einer der letzt genannten Richter dem Kreis der Arbeitgeber, der andere dem der Arbeitnehmer an.

Der häufigste Fall der Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten ist der eines Streits zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Dabei geht es häufig um Entgeltzahlungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche, Urlaubsansprüche, Ansprüche auf Erfüllung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, Ersatzansprüche für Körper- und Eigentumsschäden, die Erbringung von Arbeitsleistung, Schadensersatz und Kündigungsschutz.

Ob dabei erstinstanzlich das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht oder gar das Bundesarbeitsgericht zuständig ist regelt § 8 ArbGG….

 Danach ist erstinstanzlich stets das Arbeitsgericht zuständig. Eine Ausnahme bilden nur die seltenen Fälle nach § 158 Nr. 5 SGB IX nach denen das Bundesarbeitsgericht schon erstinstanzlich zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG und §§ 12 ff. ZPO. Grundsätzlich ist entscheidend,… Von besonderer Bedeutung sind aber auch die §§ 21 und 29 ZPO. Sie bestimmen eine Zuständigkeit nach dem sog. Erfüllungsort, der im Arbeitsrecht häufig einschlägig ist…

Vor den Arbeitsgerichten dürfen die Parteien des Rechtsstreits selbst auftreten oder sich durch jedermann vertreten lassen, d.h. sie müssen sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Anders vor den Landesarbeitsgerichten. Hier bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsvertreter. Vor dem BAG schließlich besteht Anwaltszwang. Wie vor den ordentlichen Gerichten gibt es auch im Arbeitsgerichtsprozess die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klage. Daraufhin bestimmt der zuständige Richter einen Termin zur Güteverhandlung. Die Einlassungsfrist der Gegenpartei beträgt dabei nur eine Woche. Es ergeht jedoch keine Aufforderung an sie sich zur Klage zu äußern, d.h. sie muss insoweit nicht Stellung nehmen. Die Güteverhandlung wird von dem Vorsitzenden allein durchgeführt. In der Güteverhandlung wird das Streitverhältnis hinsichtlich aller relevanten Probleme erörtert. Wird in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt, kann der Vorsitzende Richter auf Antrag beider Parteien selbst entscheiden oder es schließt sich die streitige Verhandlung an. Letztere Möglichkeit scheitert in der Praxis in der Regel aber am Fehlen der beisitzenden Richter, die, wie gesagt im Gütetermin nicht anwesend sind, für das streitige Verfahren aber vorgeschrieben sind.

Die Gerichtskosten trägt in der Regel die unterlegene Partei oder sie werden anteilig von beiden Parteien getragen. Ein Kostenvorschuss wird nicht erhoben. In der ersten Instanz haben die Parteien die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand, auch im Fall eines Obsiegens selbst zu tragen.

Bei vorliegen der Voraussetzungen finden gegen Urteile die Rechtsmittel der Berufung, der Revision, der Beschwerde sowie der Anhörungsrüge statt.

Neben dem Urteilsverfahren gibt es noch das Beschlussverfahren. Dieses ist einschlägig bei betriebsverfassungsrechtlichen- oder mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten, besonderen Tarifstreitigkeiten und bei Streitigkeiten über die Besetzung der Einigungsstelle. Anders als im Urteilsverfahren liegt im Beschlussverfahren die Durchführung eines Güteverfahrens im Ermessen des Gerichts. Weiter findet keine streitige Verhandlung, sondern ein Erörterungstermin statt. Hier sind alle Beteiligten zu hören. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Gerichtskosten fallen nicht an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht vorgesehen. Jedoch hat der Arbeitgeber die Anwaltskosten des Betriebsrats, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu tragen. Gegen Beschlüsse im Beschlussverfahren finden, bei vorliegen der Voraussetzungen die Rechtsmittel der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde statt.

Die Zwangsvollstreckung kann aus allen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen betrieben werden.

 

 

Netzwerk-Arbeitsrecht, www.arbeitsrecht.net, Bielefeld 2009 !

 

 

[Netzwerk-Arbeitsrecht] [Arbeitsrecht] [Bewerbung] [Arbeitsvertrag] [Arbeitsverhältnis] [Beendigung] [Kündigung] [Kündigungsschutz] [Tarifparteien] [Kommentiertes Arbeitsrecht] [Steuerrecht] [Sozialversicherungsrecht] [Rechtsprechung] [Rechte und Pflichten I] [Rechte und Pflichten II] [Arbeitsschutz I] [Arbeitsschutz II] [Umwelt- und Arbeitsrecht] [Datenschutz, Produkthaftung und Arbeitsrecht] [Arbeitsrecht in Stichworten] [Rechtsprechung] [Anwälte] [Jobs] [Weiterbildung] [Gesetze] [Links] [Literatur] [Aktuelles] [Newsletter] [Beratung] [Impressum] [Kurzarbeit und Steuern]