Betriebsverfassungsgesetz

[Netzwerk-Arbeitsrecht] [Arbeitsrecht in Stichwor ten] [Kurzarbeit und Steuern] [Bewerbung] [Arbeitsvertrag] [Arbeitsverhältnis] [Kündigung] [Kündigungsschutz] [Rechte und Pflichten I] [Rechte und Pflichten II] [Arbeitsschutz I] [Arbeitsschutz II] [Umwelt- und Arbeitsrecht]

Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe

Rechte und Pflichten des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz

 

I.  Grundzüge / Gesetzliche Grundlagen der Mitbestimmung des Arbeitnehmer im Betrieb

 

Die Entwicklung der meistens westlichen Staaten in den letzten Jahrhunderten von einer Agrar- in eine Industriegesellschaft hat zu einer grundlegenden Veränderung auch der Lebensumstände jedes einzelnen Bürgers geführt.

Heute ist die überwiegende Mehrheit aller arbeitenden Menschen nicht mehr selbstständig oder freiberuflich tätig, sondern steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, arbeitet also nicht mehr auf eigene Rechnung und Verantwortung, sondern für jemanden anderen, der im Gegenzug wiederum die lebensnotwendigen Mitten – sprich: Geld – zur Verfügung stellt.

Damit diese “Abhängigkeit” aber durch den Arbeitgeber nicht ausgebeutet oder sonst wie zweckentfremdet wird, sind über die Jahrzehnte hinweg erhebliche Kontroll- und Mitspracherechte für die abhängig Beschäftigten erkämpft und dann gesetzlich geregelt worden, die sich unter dem Oberbegriff der “Mitbestimmung” zusammenfassen lassen.

 

Dazu sind – im Wesentlichen – drei maßgebliche Gesetze zu beachten.

 

1. Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz ( BetrVG ) lässt die Arbeitnehmer an Entscheidungen im Betrieb teilhaben, d.h. dass die einzelnen Arbeitnehmer und die betriebliche Arbeitnehmervertretung mitwirken und mitbestimmen dürfen. Diese Mitbestimmung erfolgt mittels des sog. “Betriebsrates”;  der Betriebsrat ist dabei das Organ des Betriebes, dessen Funktion darin besteht, in vielen Angelegenheiten des Betriebes mitzubestimmen und mitzuwirken. 

 

Grundlage des Bestehens und der Arbeit eines Betriebsrates im Bereich der privaten Wirtschaft ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), und im Bereich des öffentlichen Dienstes das entsprechenden Äquivalent, das sog. Personalvertretungsgesetz (PVG).  Im Rahmen dieser so geschaffenen Betriebsverfassung erstrecken sich die Rechte des Betriebsrats – und damit in der Regel diejenigen der dahinter stehenden Gewerkschaften - praktisch auf das gesamte betriebliche Geschehen und auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. So schafft das Gesetz demokratische Verhältnisse. d. h. es regelt die innerbetriebliche Ordnung und erweitert die Möglichkeiten, das Arbeitsleben humaner zu gestalten, auf der anderen Seite greift es aber auch in sehr starker Weise in die unternehmerische Handlungs- und Gestaltungsfreiheit des Unternehmers ein. Der ausführliche Gesetzestext ist abrufbar unter

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/index.html

 

2. Personalvertretungsgesetze
Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht (Betriebsverfassungsgesetz), welches sich allein auf Privatbetriebe (also auch die privatisierten Bereiche) bezieht, regelt das Personalvertretungsrecht die Mitbestimmung in
öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder und Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Im Bereich des sog. “öffentlichen Dienstes”, also der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Beamten durch eine staatliche (bundesstaatliche, länderstaatliche oder städtische / kommunale) Institutionen bestehen insofern besondere Vorschriften und Regeln.

Diese sind normiert in den jeweiligen sog. “Personalvertretungsgesetzen”, die sowohl der Bund als auch jedes einzelne Bundesland für Ihre jeweiligen Beschäftigten erlassen haben. Für den Bereich des Bundes ist das Personalvertretungsrecht im Bundespersonalvertretungsgesetz geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Landespersonalvertretungsgesetze, in denen auch die Mitbestimmung im bereich der kommunalen Beschäftigten im Geltungsbereich des jeweiligen Landesrechts geregelt ist.

Zentrales Organ ist dort die sog. “Personalvertretung”, die hinsichtlich Aufgabe und Stellung dem Betriebsrat vergleichbar ist. Die Aufgabe der Personalvertretung liegt darin, die Interessen der Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie die der Auszubildenden gegenüber der jeweiligen Dienststellenleitung (“Dienstherren”)zu vertreten. 

Finden lassen sich die einzelnen Gesetzestexte – wie zu erwarten - unter

http://www.google.de

 

c) Mitbestimmungsgesetz

Letzte tragende “Säule” im Bereich der Mitbestimmung ist das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Darin ist die zusätzliche und weitergehende Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der grundsätzlichen Fragen Unternehmensführung und –Politik angeordnet, wenn es sich um einen Betrieb mit mehr als 2000 Beschäftigten handelt.

Dies erfolgt in der Regel durch die Mitgliedschaft der Mitarbeitervertretung im Aufsichtsrat des Unternehmens. Das Mitbestimmungsgesetz findet sich unter   

 

http://www.juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/mitbestg.pdf

 

 

II. Die Mitwirkung und die Mitbestimmung des Betriebsrates

 

Die Aufgaben und Funktionen des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wurden in dem vorangegangenen Kapitel ja bereits ausführlich besprochen.

 

Daneben nimmt der Betriebsrat aber auch noch eine ganze Reihe weitere Aufgaben wahr, die allesamt mit der Wahrnehmung der rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem oft ansonsten übermächtigen Arbeitgeber zu tun haben.

 

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen sind dabei unterschiedlich stark ausgeprägt. Sie reichen von einfachen Informationsrechten über Anhörungs- und Beratungsrechten und Überwachungsaufgaben bis hin zur gleichberechtigten Mitbestimmung. Insoweit ist der Arbeitgeber in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit in unterschiedlicher Weise beschränkt. Die Mitbestimmungsrechte beziehen sich inhaltlich auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. Teilweise sind sie freiwilliger Natur, teilweise sind sie jedoch auch erzwingbar.

Diese Aufgaben lassen sich dabei in zwei übergeordnete Themengebiete einteilen:

 Information, Unterrichtung und Beratung

 (erzwingbare) Mitbestimmung durch Zustimmung und Widerspruch

 

a) Informationsrechte

Wesentlicher Teil der Aufgaben und Rechte des Betriebsrates liegt in der Informationsbeschaffung und Weitervermittlung aller das Unternehmen betreffenden Umstände. Nur wer über etwas Bescheid weiß, kann schließlich seine Rechte wahrnehmen und sein Pflichten erfüllen. Zu diesem Zweck regelt das Gesetz weitgehende Ansprüche des Betriebsrates auf Vorlage und Unterrichtung über alle relevanter Entscheidungen und Ereignisse im Unternehmen.

Kernvorschrift ist dabei der

  • § 80 BetrVG Allgemeine  Aufgaben
    • Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden
    • Maßnahmen beim Arbeitgeber beantragen, die der Belegschaft und dem Betrieb dienen
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Männer und Frauen
  • Anträge von Arbeitnehmer und Jugendvertretung entgegennehmen und bearbeiten
  • auf die Eingliederung von Schwerbehinderten einwirken
  • die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern fördern
    • die Eingliederung und die Zusammenarbeit von ausländischen Arbeitnehmern mit deutschen Arbeitnehmern fördern
    • Rechtzeitige Information des Betriebsrates durch die Arbeitgeber erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellen (u.a. Einsicht in die Entgeltlisten)
    •  

       

      Weitere besondere Informations- und Einsichtsrechte finden sich z. B. in den

  • § 81 BetrVG
  • Aufgaben und Verantwortung des Arbeitsplatzes, organisatorische Einbindung
  • Arbeitsabläufe und veränderte Verfahren
  • § 82 BetrVG
  • berufliche Entwicklung eines jeden Mitarbeiters
  • Leistungsbeurteilung eines jeden Mitarbeiters
  • Arbeitsentgelt; Zusammensetzung und Berechnung
  • § 83 BetrVG
  • Einsicht in die Personalakte, nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers
  • § 84 BetrVG
  • Beschwerden von Mitarbeitern
  • § 89 BetrVG
  • Auflagen zur Unfallverhütung
  • Unfallanzeigen
  • § 92 BetrVG
  • Personalplanung, wenn vorhanden
  • Achtung: Vorschlagsrecht
  • § 105 BetrVG
  • Einstellung und Veränderung von leitenden Angestellten
  • In bestimmten Zusammenhängen konkretisiert sich dieses Informationsrechts dahin gehend, dass sogar eine Unterrichtung und Beratung zu erfolgen hat, wichtige Beispiel dafür sind:
  •  

  • § 89 BetrVG
  • Teilnahme an den Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
  • § 90 BetrVG
  • Planung von Bauvorhaben und Investitionen in technische Anlagen
    • Planung der Einführung neuer Arbeitsverfahren (techn.) und Arbeitsabläufe (orga., räuml., zeitl.), Gestaltung (Fremdvergabe)
  • Planung der Arbeitsplätze (Ausgestaltung, räuml. Anordnung, )
  • § 96 BetrVG
  • Planung betrieblicher Berufsbildung, Einrichtung und Ausstattung
  • § 106 BetrVG
  • Wirtschaftsausschuss
  • wirtschaftliche und finanzielle Lage ->Information
  • Produktions- und Absatzlage
  • Produktions- und Investitionsprogramm
  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Fabrikations- und Arbeitsmethoden
  • Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben/Betriebsteilen
  • Verlegung von Betrieben und Betriebsteilen
  • Zusammenschluss von Betrieben
  • Änderung der Betriebsorganisation oder Betriebszweck
  • sonstiges, welches Arbeitnehmerinteresse berühren können
  • § 112 BetrVG
    • Interessenausgleich (Unternehmer und Betriebsrat sollen mit dem Ziel beraten, einen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zu erreichen.)
    • In der stärksten Form manifestiert sich der Informationsanspruch des Betriebsrates dann sogar dahingehend, dass ihm ein Initiativrecht zusteht welches er gegenüber dem Arbeitgeber erzwingen kann. Dass bedeutet, dass auf seinen Wunsch über bestimmte Themen verhandelt werden muss. Beispiele dafür sind

  • § 91 BetrVG
  • Abwendung, Milderung und Ausgleich von Belastungen am Arbeitsplatz
  • § 93 BetrVG
  • Interne Stellenausschreibung
  • § 95 BetrVG
  • Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und
  • Kündigungen über 1000 Mitarbeiter
  • § 98 BetrVG
  • Bestellung und Abberufung von Bildungspersonal
  • Vorschläge von Teilnehmer an Bildungsveranstaltungen
  • § 99 BetrVG
  • Vorlage der Bewerbungsunterlagen
  • § 102 BetrVG
  • Kündigungen (Mitteilung der Gründe)
  • § 104 BetrVG
  • Entlassung oder Versetzung von betriebsstörenden Arbeitnehmer
  •  

    b) erzwingbare Mitbestimmung

    Es liegt jedoch auf der Hand, dass es nicht immer ausreichend ist, Informationen zu erhalten, Wissen allein genügt nicht. Daher ist für bestimmte Teilbereiche gesetzlich angeordnet worden, dass die Entscheidungen des Arbeitgebers ohne eine Mitbestimmung des Betriebsrates überhaupt nicht wirksam sind.  In vielen Fällen muss also – damit eine Regelung überhaupt wirksam wird – eine von Anfang an gemeinsame Beschlussfassung erfolgen. Wichtige Beispiele dafür sind:  

     

  • § 87 BetrVG
  • Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer, insbesondere
  • Arbeitszeitregelung
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
    • Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan; im Einzelfall Urlaubsfestsetzung bei Streitigkeiten
    • technische Einrichtungen, die Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer überwachen
  • Unfallverhütung, Unfallschutz und Gesundheitsdienst
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
  • Festlegung der Nutzungsbedingungen und Kündigungen von Werkswohnungen
    • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Entlohnungsgrundsätze, Entlohnungsmethoden Zeitlohn, Prämien, Akkord, vergleichbare Leistungsentgelte
  • Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesen
  • § 98 BetrVG
  • Betriebliche Berufsbildung
  • § 112 BetrVG
  • Sozialplan bei Betriebsänderungen
  • In anderen Regelungsgebieten der betrieblichen Mitbestimmung sind betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers zwar zunächst von ihm allein zu fällen, ihr Wirksamkeit ist allerdings davon abhängig, dass zuvor die zusätzlich die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden muss. Dazu gehören u.a.:

  • § 94 BetrVG
  • Gestaltung des Personalfragebogens
  • Festlegung von allgem. Beurteilungsgrundsätze
  • § 95 BetrVG
    • Auswahlrichtlinien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen ab 1000 Mitarbeiter kann der Betriebsrat Richtlinien verlangen
  • Versetzungen (Definition)
  • § 103 BetrVG
  • · außerordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern, Jugendvertretung u.a.
  • Letzter Teilbereich der erzwingbaren Mitbestimmung sind dann diejenige Bereiche, bei denen eine Entscheidung des Arbeitgeber zwar zunächst wirksam ist, dem Betriebsrat allerdings die Möglichkeit offen steht, die durch Ausübung eines nachträglichen Einspruchs / Widerspruchs wieder zu “kippen”. Dazu gehören insbesondere
  •  

  • § 99 BetrVG  personelle Einzelmaßnahmen
  • Einstellung
  • Eingruppierung
  • Umgruppierung
  • Versetzung
  • Widerspruch innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber
  • § 99 Abs. 2  Widerspruchsgründe
  • § 99 Abs. 4  Zustimmung durch Arbeitsgericht einholen
  • § 100 BetrVG  
  • Vorläufige personelle Maßnahmen
  • c) Schranken der Betriebsratstätigkeit

    Allerdings die Möglichkeiten und Rechte des Betriebsrates auch nicht schrankenlos. Wichtige Einschränkung ist dabei die Regelung des

  • § 74  BetrVG
  • (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
  • Zu beachten ist dabei insbesondere die Friedenspflicht also die Pflicht der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrags von Kampfmaßnahmen keinen Gebrauch zu machen. Bei dieser Friedenspflicht handelt es sich um eine tarifvertragsimmanente Pflicht. Die Friedenspflicht verbietet den Tarifvertragsparteien, einen Tarifvertrag während dessen Laufzeit mit Mitteln des Arbeitskampfes ändern zu wollen. Grundsätzlich sind also alle Regelungen eines Tarifvertrags während dessen Laufzeit nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen abänderbar.

     

    Zu beachten ist ferner das Verbot parteipolitsicher Betätigung. Eine solche Betätigung, also auch Werbung, Agitation oder Mitgliederanwerbung für oder gegen eine politische Partei im Betrieb sind dabei sowohl vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat zu unterlassen. Werbung ist nicht zulässig.

     

    Eine weitere wichtige Maßregel für den Betriebsrat ist außerdem der sog. Gleichheitsgrundsatz.

    Dieser Grundsatz verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen. (Benachteiligungsverbot und Arbeitsplatzausschreibung) Der Betriebsrat hat demnach alle Arbeitnehmer des Betriebes gleich zu behandeln, insbesondere darf es insofern auch keinen Unterschiede zwischen Gewerkschaftsmitglieder und Nichtgewerkschaftsmitgliedern geben.

     

     

     

    1.2.2 Aufgaben und Stellung des Betriebsrates und das Wahlverfahren

     

    I. Träger und Organe

     

    a) Begründung eines Betriebsrates

    Der Betriebsrat wird gewählt, und zwar von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des jeweiligen Betriebs, also nicht etwa eingesetzt oder von Dritten z.B. Arbeitgeber oder Gewerkschaften fremdbestimmt.

     

    Gewählt wird ein Betriebrat allerdings erst in Betrieben mit mehr als 5 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, dort dann für den Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Die jeweilig notwendige Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer abhängig.

     

    Bei 5-20 Arbeitnehmern besteht er aus einer Person, bei 21-50 Arbeitnehmern 3 Personen usw. Ab 300 bis 600 Arbeitnehmer ist ein Betriebsratsmitglied usw. freizustellen.

     

    b) Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitglieds

    Für jedes Mitglied des Betriebsrates bestehen nach seine Wahl besondere Rechte und Pflichten, die im Wesentlichen  in den §§ 37, 38 BetrVG geregelt sind.

    Wichtigstes Recht ist dabei der Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf  Freistellung für Betriebsratstätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG), wozu auch die  die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gehört, die für die BR-Tätigkeit erforderlich bzw. geeignet sind (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG). Allen - also auch die nur teilzeitbeschäftigten - BR-Mitglieder – steht insofern ein Ausgleichsanspruch für die über die individuelle Arbeitszeit eingesetzte Zeit zu. Dieser Ausgleichsanspruch ist insofern eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Arbeitspflicht.

    § 38 BetrVG regelt dann die vollständige Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der BR-Tätigkeit - ohne den jeweiligen Nachweis einer Erforderlichkeit -. Die Verpflichtung zur vollständigen Freistellung greift nunmehr bereits in Betrieben mit i.d.R. mehr als 200 Arbeitnehmern (bisher 300 Arbeitnehmern) ein.

    § 37 Abs. 6 BetrVG räumt dem BR-Mitglied - ohne zeitliche Beschränkung - einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ein, die für die BR-Tätigkeit "erforderlich" sind. Das BR-Mitglied ist also auch zu diesem zu diesem Zwecke bezahlt von der Arbeit freizustellen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Kosten der Schulungsveranstaltung zu tragen.

    Betriebsratsmitglieder genießen außerdem einen weitestgehenden Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, sie sind – mit Ausnahme der außerordentlichen verhaltens- / oder personenbedingten Kündigung – faktisch unkündbar.

    c) Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats (§ 40 BetrVG)
    Die durch die Tätigkeit des BR entstehenden Kosten trägt gem. § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber auch Informations- und Kommunikationstechnik - vor allem Computer mit entsprechender Software - zur Verfügung zu stellen hat.

     

    d) Betriebsversammlungen (§§ 42 bis 46 BetrVG)

    Eines der wichtigsten Instrumente des Betriebsrates ist die Durchführung der Betriebsversammlung. Die Betriebsversammlung ist dabei das entscheidende Organ der Information und der Aussprache, also quasi das “Parlament” des Betriebs. Sie besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu dessen Beschlüssen Stellung nehmen

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz stehen bei der Durchführung dieser Versammlung  folgende Punkte im Mittelpunkt:

  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Betriebsrats und die Information über die mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse,
  • die allgemeine Unterrichtung der Belegschaft über die betrieblichen Verhältnisse und ihre Entwicklung durch Betriebsrat und Arbeitgeber,
  • Fragen, kritische Anmerkungen und Anträge der Mitarbeiter,
  • die Pflicht des Arbeitgebers, einmal im Kalenderjahr über das Personal- und Sozialwesen zu unterrichten und
  • die Pflicht des Arbeitgebers, einmal im Kalenderjahr über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes zu unterrichten.
  • Die Betriebsversammlung ist sowohl für den Betriebsrat als auch für die Betriebsleitung ein sehr wichtiges Organ, das die meisten Arbeitnehmer zur gleichen Zeit am gleichen Ort versammelt.
  • Die Betriebsversammlung bietet dem Betriebsrat vor allem die Möglichkeit der Selbstdarstellung und der wichtigen Legitimation ihrer jeweiligen Arbeit, denn schließlich werden die Betriebsratsmitglieder  von den auf der Betriebsversammlung erscheinenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt. Das Bestreben des Betriebsrats ist es daher, den anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu zeigen, dass sie ihn zu Recht gewählt haben und gut daran tun, ihn wieder zu wählen.

    Die Betriebsversammlung kann aber auch für die Betriebsleitung und den Arbeitgeber ein Selbstdarstellungsforum sein, allerdings unter einem anderen Vorzeichen, nämlich der Darstellung der Unternehmenspolitik durch den Arbeitgeber.

    e) Sonderformen des Betriebsrates

    Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe und damit insofern auch mehrere Betriebsräte, so ist außerdem ein Gesamt-Betriebsrat zu errichten (§§ 47 ff. BetrVG) und Gesamtbetriebsversammlungen, § 53 BetrVG durchzuführen.

    Ist das Gesamtunternehmen außerdem sogar als Konzern im sinne des § 18 I Aktiengesetz (AktG) anzusehen, dann ist ein Konzernbetriebsrat (§§ 54 bis 59 BetrVG) einzurichten.

    In Betrieben mit i. d. R. mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden neben dem normalen Betriebsrat außerdem besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt (§§ 60 bis 73b BetrVG).
     

    Aufgaben und Rechtstellungen dieser einzelnen Vertretungen sind sehr differenziert und auch kompliziert – ausgestaltet; eine umfassende Würdigung der Besonderheiten gegenüber dem normalen Betriebsrat würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen.
     

    II. Wahlverfahren

    a) Allgemeines

    Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Voraussetzung für ihre Durchführung ist die Bildung eines Wahlvorstands. Er hat die Wahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Grundlegende Wahlvorschriften enthält das BetrVG, Einzelheiten sind in der Wahlordnung (WO) zum BetrVG enthalten. Für alle Betriebe, die nach dem 28.07.2001 die BR-Wahl durch den Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet haben gilt die alte Wahlordnung, aber daneben das neue Betriebsverfassungsgesetz.

     

    b) Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

    Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die als Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer, die erst unmittelbar vor der Wahl im Betrieb angestellt worden sind, sind ebenso wahlberechtigt wie die, die eine zeitlich nur geringfügige Beschäftigung ausüben. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, Leiharbeitnehmer und Beschäftigte unter 18 Jahren

     

    c) Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

    Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Beschäftigungszeiten in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns werden angerechnet. Ausländische Arbeitnehmer sind unter denselben Voraussetzungen wie deutsche wählbar.

     

    d) Wählerliste

    Der Wahlvorstand hat eine Wählerliste zu erstellen, in die alle wahlberechtigten Arbeitnehmer einzutragen sind, getrennt nach Arbeiter und Angestellten. Diese Wählerliste und die Wahlordnung sind im Betrieb auszulegen. Das geschieht häufig im Betriebsratszimmer. Wählerliste und Wahlordnung können aber auch beim Pförtner oder in den Abteilungen ausgelegt werden. Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann beim Wahlvorstand, dessen Betriebsadresse oft das Betriebsratsbüro ist, Einspruch eingelegt werden. Insbesondere dann, wenn Namen von Arbeitnehmer fehlen, die nach ihrer Auffassung wahlberechtigt sind.

     

    e)  Wahlarten

     

    Gemeinsame Wahl oder Gruppenwahl ?

    Das BetrVG sieht grundsätzlich die getrennte Wahl von Arbeiter und Angestellten vor. Es kommt jedoch zur gemeinsamen Wahl beider Gruppen, wenn sie dies in getrennten und geheimen Abstimmungen beschließen. Nach gewerkschaftlicher Auffassung ist die gemeinsame Wahl der Gruppenwahl vorzuziehen.

     

    Verhältniswahl oder Mehrheitswahl?

    Das Gesetz unterscheidet zwischen Verhältniswahl (Listenwahl) und Mehrheitswahl (Personenwahl). Beide Wahlverfahren können sowohl bei der Gruppenwahl als auch bei der gemeinsamen Wahl durchgeführt werden. Entscheidend ist:

     

    Die Betriebsratswahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, wenn

  • bei Gruppenwahl mehr als ein Gruppenvertreter oder eine Gruppenvertreterin zu wählen ist und mindestens zwei Wahlvorschläge eingereicht werden,
  • bei der gemeinsamen Wahl mindestens drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und mindestens zwei Wahlvorschläge eingereicht werden.
  • Die Betriebsratswahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, wenn
  • nur eine Person zu wählen ist,
  • bei Gruppenwahl nur ein Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen ist,
  • mehrere Gruppenvertreter zu wählen sind, aber nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird,
  • bei gemeinsamer Wahl mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, aber nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird.
  • Die Beantwortung der Frage, ob Verhältniswahl oder Mehrheitswahl stattfindet, ist also davon abhängig, wie viele Gruppenvertreter beziehungsweise Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und ob mehrere Wahlvorschläge eingereicht wurden.
  • Bei der Verhältniswahl hat jeder Wähler und jede Wählerin nur eine Stimme. Sie kann nur für eine bestimmte Liste abgegeben werden. Bei der Mehrheitswahl hingegen erhält jeder Wähler, jede Wählerin so viele Stimmen, wie Gruppenvertreter (bei Gruppenwahl) oder Betriebsratsmitglieder (bei gemeinsamer Wahl) zu wählen sind

     

    f) Wahlausschreiben

    Der Wahlvorstand hat spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben zu erlassen. Es ist im Betrieb - vorzugsweise am Schwarzen Brett - auszuhängen. Das Wahlausschreiben muss vor allem diese Angaben enthalten:

  • das Datum des Erlasses,
  • die Angabe der Stellen, an denen Wählerliste und Wahlordnung ausliegen und eingesehen werden können,
  • den Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind,
  • die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen der Arbeiter und Angestellten,
  • die Angabe, ob Gruppenwahl oder gemeinsame Wahl erfolgt,
  • die Mindestzahl von Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag zu unterzeichnen ist,
  • den Hinweis, dass nur innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge eingereicht werden können,
  • die Angabe des Wahlraums sowie des Tages und der Zeit der Stimmabgabe,
  • die Angabe des Orts, an dem Einsprüche und Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
  • Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet.
  • g) Wahlvorschläge

    Die Arbeitnehmer können Wahlvorschläge machen. Gültig ist ein Wahlvorschlag aber nur dann, wenn er bei der gemeinsamen Wahl von fünf Prozent der Wahlberechtigten unterstützt wird, bei Gruppenwahl von fünf Prozent der wahlberechtigten Gruppenmitgliedern. Drei Stützunterschriften müssen es mindestens sein, 50 Unterschriften reichen in jedem Fall aus. In Betrieben und Gruppen mit bis zu 20 Wahlberechtigten genügen zwei Unterschriften.

    Jeder Wahlbewerber und jede Wahlbewerberin muss schriftlich erklären, dass er/sie bereit ist, zu kandidieren.

    Ein Wahlvorschlag wird als Vorschlagsliste bezeichnet, wenn mehrere Vorschläge eingereicht werden und damit eine Verhältniswahl durchgeführt wird. Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit hin überprüfen und die anerkannten Vorschläge im Betrieb bekannt machen.

    h) Wahlvorgang

    Jeder Wahlberechtigte soll seine Stimme grundsätzlich persönlich abgeben und zwar durch Erscheinen und Wahl im Wahlraum. Dieser muss dabei so beschaffen sein, dass der Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.

    Der Wahlvorstand händigt dem Wähler den Stimmzettel und einen Wahlumschlag aus. Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel bei der Mehrheitswahl durch Ankreuzen der Kandidaten oder Kandidatinnen, die er wählen will, bei der Verhältniswahl durch Ankreuzen der favorisierten Vorschlagsliste. Dann wird der Stimmzettel in den Wahlumschlag gelegt und der dem Wahlvorstand übergeben. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe. Der Wahlumschlag samt Stimmzettel wird in die Wahlurne geworfen.

    Die Stimmabgabe darf nur während der im Wahlausschreiben angegebenen Zeit erfolgen.

    In bestimmten Fällen besteht jedoch die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. Sie ist laut WO immer dann vorgesehen, wenn

  • im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit, beispielsweise Krankheit oder Urlaub, verhindert sind,
  • Arbeitnehmer wegen der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses als Vertreter oder Außendienstmitarbeiter nicht im Betrieb anwesend sind.
  • Zur schriftlichen Stimmabgabe werden bestimmte Unterlagen, nämlich das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, der Stimmzettel sowie die entsprechenden Umschläge. Diese werden auf Verlangen ausgehändigt, die Behandlung erfolgt dann vergleichbar der Briefwahl bei politischen Wahlen.
  • i) Feststellung des Wahlergebnisses

    Nach der Stimmabgabe muss wie üblich der Wahlvorstand die Stimmen auszählen, die kann allerdings auch erst am nächsten Arbeitstag geschehen. Die Stimmauszählung ist öffentlich.

    Der Wahlvorstand prüft dabei, ob die abgegebenen Stimmzettel gültig sind. Anhand der gültigen Stimmzettel ermittelt er das Wahlergebnis. Die gewählten Kandidaten und Kandidatinnen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Sie haben eine Frist von drei Arbeitstagen, um zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sobald die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder feststehen, werden sie vom Wahlvorstand durch Aushang bekannt geben. Der gewählte Betriebsrat hat alsbald zusammenzutreten und in einer konstituierenden Sitzung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin zu wählen.

    Zu beachten ist noch, dass die gesamten Kosten der Betriebsratswahl  nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen hat. Die Wahlordnung zu Betriebratswahlen ist aufrufbar unter

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvgdv1wo/gesamt.pdf

     

     

    III. Ziel und Aufgaben der Betriebsvereinbarung

    Betriebsvereinbarungen sind – wie bereits im vorangegangenen Kapitel vorgestellt – Grundregeln, die für einen jeweiligen betrieb zwischen Arbeitnehmer und der Arbeitgebern zur Klärung konkreter Fragestellungen ausgehandelt werden. Stellvertretend für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen handelt dabei regelmäßig der Betriebsrat; mit dem Arbeitgeber werden regelmäßig zu folgenden Fragen Betriebs-Vereinbarungen beschlossen:

  • Welche Entlohnungsformen gelten im Betrieb? (Akkord, Prämie, Zeitlohn oder andere Arbeitsentgelte)
  • Gibt es leistungsorientiertes Gehalt?
  • Wie sehen die Vorgabezeiten und Akkord- oder Prämienausgangslöhne aus?
  • Gibt es Zulagen zum Lohn oder Gehalt und wie sehen die Zahlungskriterien aus?
  • Wie wird die Arbeitszeit im Betrieb geregelt?
  • Gibt es Überstunden oder Kernarbeit?
  • Wie wird die berufliche Bildung gestaltet?
  • Wie können Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle verhindert werden?
  • Betriebsvereinbarungen sind in jüngerer Zeit ein wichtiger Beitrag, um Diskriminierungen zu ächten - sei es in Bezug auf Rasse, Religion, ethnische oder nationale Herkunft, persönliche Lebensverhältnisse oder Geschlecht. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die solche Diskriminierungen verbieten, wird insbesondere von den Gewerkschaften als ein wichtiger Beitrag für mehr Chancengleichheit im Betrieb angesehen.
  • Eine gute Übersicht zu Betriebsvereinbarungen findet sich unter

     

    http://www.igmetall.de/betriebsraete/betriebsvereinbarungen/index.html

    Rechtsanwalt Ulf Richter, Bielefeld - Netzwerk-Arbeitsrecht.de 2008.

     

[Netzwerk-Arbeitsrecht] [Arbeitsrecht] [Bewerbung] [Arbeitsvertrag] [Arbeitsverhältnis] [Beendigung] [Kündigung] [Kündigungsschutz] [Tarifparteien] [Kommentiertes Arbeitsrecht] [Steuerrecht] [Sozialversicherungsrecht] [Rechtsprechung] [Rechte und Pflichten I] [Rechte und Pflichten II] [Arbeitsschutz I] [Arbeitsschutz II] [Umwelt- und Arbeitsrecht] [Datenschutz, Produkthaftung und Arbeitsrecht] [Arbeitsrecht in Stichworten] [Rechtsprechung] [Anwälte] [Jobs] [Weiterbildung] [Gesetze] [Links] [Literatur] [Aktuelles] [Newsletter] [Beratung] [Impressum] [Kurzarbeit und Steuern]