Einführung in das Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht - eine Einführung

Der Begriff Arbeitsrecht bezeichnet alle Rechtsregeln, die für die in persönlicher Abhängigkeit geleistete Arbeit gelten.

Die überragende Bedeutung der Arbeitsrechts wird klar, wenn man sich vor Augen führt, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa 43,2 Mio Erwerbspersonen (= Erwerbstätige und Erwerbslose) leben. Für etwa 33,1 Mio von ihnen gilt das Arbeitsrecht. Unweigerlich kommt es im Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Interessenkonflikten, sei es im Bezug auf die Bezahlung, die Arbeitszeit, Urlaub o.ä. Die Aufgabe des Arbeitsrechts ist es an dieser Stelle einen Interessenausgleich herzustellen.

Dabei ist das Arbeitsrecht in zwei große Bereiche gegliedert, welche ihnen auf dieser Homepage beide nahegebracht werden. Dies ist das Individualarbeitsrecht einerseits und das Kollektivarbeitsrecht andererseits. Ersteres behandelt das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als individuelle Bezugspersonen. Das Kollektivarbeitsrecht gehören die Teilbereiche Koalitionsrecht, Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht und Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht. Das Arbeitsrecht wird dem Privatrecht zugeordnet, es hat allerdings, insbesondere im Arbeitsschutzrecht, auch Bezüge zum Öffentlichen Recht.

In der Entwicklung des Arbeitsrechts gibt es einige interessante Eckpunkte, die hier zwar kurz genannte sein, auf die im Weiteren aber nicht eingegangen wird. So entstand 1839 in Preußen das Regulativ zur Kinderarbeit, dass die Arbeit von unter 9jährigen verbot und die Arbeitszeit von unter 16jährigen auf max. 10 Stunden pro Tag beschränkte. 1869 folgte dann die Gewerbeordnung und 1881 die Einführung der gesetzlichen Sozialversicherung, das Krankenversicherungsgesetz von 1883, das Unfallversicherungsgesetz von 1884 und das Invaliditäts- und Altersversorgungsgesetz von 1889. Diese Gesetze wurden 1911 zur Reichsversicherungsordnung zusammengefasst. 1927 entstand schließlich das Gesetz zur Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Nach dem Vorbild der englischen „trade unions“ entwickelte sich parallel dazu das kollektive Arbeitsrecht in Form der Bildung von Arbeitnehmervereinigungen.

 Das Arbeitsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt. Seine Vorschrift sind auf unterschiedliche Gesetzbücher verteilt. Des Weiteren greifen verschiedene Rechtsverordnungen, Satzungen und Gesamtvereinbarungen, Gewohnheitsrecht, Richterrecht und internationales Arbeitsrecht.

Grundlegende Regeln für das Arbeitsrecht finden sich im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik, Art.1, 2 und 3 Abs.2 und 3 GG behandeln das Arbeitsrecht mittelbar, Art. 9 Abs.3 und 12 GG unmittelbar. Ferner enthält das BGB in den §§ 611 bis 630 wichtige Vorschriften zum „Dienstvertrag“.

 

 

Netzwerk-Arbeitsrecht, www.arbeitsrecht.net, Bielefeld 2009 !

 

 

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