Kurzarbeitergeld

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Kurzarbeit/Kurzarbeitergeld

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit. Da auch insoweit der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ gilt, erscheint logisch, dass es bei weniger Arbeit weniger Lohn gibt. Kurzarbeit stellt also eine besondere Form der Arbeitszeitregelung dar. Über die Arbeitszeit bestimmt, in bestimmten Grenzen, der Arbeitgeber.

Für die Kurzarbeit gilt eine Ausnahme. Über ihre Einführung kann nicht ohne weiteres der Arbeitgeber entscheiden. Sie ist nur aufgrund einer Rechtsgrundlage und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit sind in der Regel Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, auch individual vertragliche Regelungen sind denkbar. Als gesetzliche Grundlage kommt lediglich § 19 KSchG in Betracht. Der Lohnausfall kann durch Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung teilweise ausgeglichen werden, sofern die Voraussetzungen der §§ 169 ff. SBG III vorliegen. Kurzarbeitergeld wird i.d.R. für 6 bzw. 12 Monate gewährt. Um der gegenwärtigen Krise besser begegnen zu können und den Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern, hat die Bundesregierung in den Konjunkturpaketen I und II die Bezugsdauer auf bis zu 18 Monate verlängert und die Bedingungen für die Inanspruchnahme verbessert.

Nach § 169 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn (1.) ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltsausfall vorliegt, (2.) die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, (3.) die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und (4.) der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt worden ist.

Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn (1.) er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, (2.) er vorübergehend ist, (3.) er nicht vermeidbar ist und (4.) im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltsausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

Hinsichtlich der Vermeidbarkeit von Arbeitsausfall sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die diesen verhindern können. Beispielsweise sind Arbeitszeitkonten vorrangig aufzulösen.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung, § 171 SGB III.

Die persönlichen Voraussetzungen nach § 172 SGB III sind erfüllt, wenn (1.) der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung, (2.) das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und (3.) der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, so lange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird, sowie während des Bezugs von Krankengeld.

Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, wenn und solange sie bei der Vermittlung nicht in der vom Arbeitsamt verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmer die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

Der Arbeitsausfall ist bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Das Arbeitsamt hat dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Kurzarbeiterentgelt beträgt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen 67 Prozent, für die übrigen Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, § 178 SGB III.

Die Nettoentgeltdifferenz wird nah § 179 SGB III berechnet. Sie entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

 

 

Netzwerk-Arbeitsrecht, www.arbeitsrecht.net, Bielefeld 2009 !

 

 

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