Parteien des Arbeitsverhältnisses

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Parteien des Arbeitsverhältnisses

Im Arbeitsrecht können neben Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch der Betriebsrat und die Tarifvertragsparteien Träger von Rechten und Pflichten sein. Was unter den einzelnen Begriffen zu verstehen ist und wo sie sich selber einzuordnen haben, behandelt dieser Artikel. Die richtige Einordnung, auch in die jeweiligen Unterkategorien, ist wichtig, da sich ihre Rechte und Pflichten gegebenenfalls sehr unterscheiden können.

Arbeitnehmerbegriff

Als Arbeitnehmer ist generell anzusehen, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Leistung von Diensten für einen anderen (= Arbeitgeber) in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verpflichtet ist.

Dieser Definition zur Folge ist ein „privatrechtlicher Vertrag“ erste Grundvoraussetzung des Arbeitnehmerbegriffs. Aus diesem Grund sind Beamte, Richter und Soldaten keine Arbeitnehmer, den ihr Anstellungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Davon wiederum sind die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zu unterscheiden. Auch Strafgefangene und Bewohner einer Heil- oder Pflegeanstalt sind keine Arbeitnehmer in diesem Sinne, da sie in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis stehen.

Am Merkmal der „Leistung von Diensten“ unterscheidet sich der Arbeitsvertrag, als Unterfall des bürgerlich-rechtlichen Dienstvertrages, vom Werkvertrag. Der Handwerker, der sich zur Reparatur einer Sache verpflichtet hat schuldet in der Regel den Reparaturerfolg. Dies stellt dann einen Werkvertrag dar. Im Gegensatz dazu schuldet der Dienstverpflichtete die Erbringung des Dienstes und gerade nicht den Erfolg.

Damit einher geht das weitere Merkmal des Arbeitnehmerbegriffs, die „persönliche Abhängigkeit“. Dabei kann eine Unterscheidung anhand der Tätigkeit nicht vorgenommen werden, da bspw. ein Handwerker eine Reparaturleistung sowohl als Arbeitnehmer, als auch als selbständig Tätiger erbringen kann. Stattdessen wird die persönliche Abhängigkeit nach der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung der Person in eine fremde Arbeitsorganisation beurteilt. Diese Beurteilung erfolgt anhand einer wertenden Anschauung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung. Dabei müssen nicht stets alle genannten Merkmale vorliegen. Es kann auch das Vorliegen einiger Merkmale mit besonderem Gewicht genügen. Demzufolge ist eine Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit der Regelfall. Sie kann sich auch auf weitere Modalitäten erstrecken, wie zum Beispiel die Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit. Gerade dieses Merkmal ist oft aber nicht erfüllt, da auch Spezialisten, zum Beispiel Ärzte, Arbeitnehmer seien können. Ihre jeweiligen Arbeitgeber können ihnen in der Regel schon aufgrund fehlender eigener Fachkenntnisse nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise sie ihre Arbeit zu tun haben.

Indizien für eine persönliche Abhängigkeit sind u.a. eine umfassende Berichtspflicht, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anwendung tariflicher Bestimmungen, fehlende eigene Preis- und Werbungsgestaltung, kein selbständiges Anwerben von Kunden, keine Belastung mit Personal- und Sachkosten, Tätigkeit nur für einen Dienstherrn, Verpflichtung zur Übernahme aller Arbeitsaufträge, keine Umsatzbeteiligung, Teilnahme an Betriebsratswahlen, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber sowie das Fehlen eigener Mitarbeiter.

Indizien die gegen eine persönliche Abhängigkeit sprechen sind demgegenüber Gewerbeanmeldung in Verbindung mit IHK-Mitgliedschaft und die Zahlung von Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Die Arbeitnehmereigenschaft kann schließlich nicht durch vertragliche Gestaltung umgangen werden. So wird ein Arbeitnehmer nicht zu einem Selbständigen, weil dies in seinem Arbeitsvertrag so vereinbart ist („Scheinselbständigkeit“). Die Beurteilung erfolgt anhand der tatsächlichen Umstände. Andersherum kann ein Arbeitnehmer, der wie ein Selbständiger seine Arbeit verrichtet aber durchaus durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Arbeitnehmer gemacht werden.

 

Sonderfall: Gesellschafter

Auch der Gesellschafter einer Gesellschaft ist nicht in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt und folglich kein Arbeitnehmer. Er wird aufgrund des Gesellschaftsvertrages tätig und ist nicht weisungsgebunden. Er kann aber dann noch zusätzlich ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft eingehen, wenn solange sein Stimmanteil keinen zu großen Einfluss ausmacht. Dies ist insbesondere ab einem Stimmanteil von mehr als 50 % nicht mehr möglich, da dann nicht mehr von einer Weisungsgebundenheit gesprochen werden kann.

 

Netzwerk-Arbeitsrecht, www.arbeitsrecht.net, Bielefeld 2009 !

 

 

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